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ANLEGER Frage: An Eva Bell Verbraucherzentrale Berlin

Wer hat Anspruch auf ein Konto?

Die EU-Kommission will allen EU-Bürgern das Recht auf ein Girokonto einräumen. Wie kann man sich schon heute als Kunde dagegen wehren, wenn eine Bank die Eröffnung eines Kontos verweigert?

Die Initiative der EU-Kommission ist ein seit über 15 Jahren überfälliger, wichtiger Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes. Aktuell haben schätzungsweise 70 000 Berlinerinnen und Berliner kein eigenes Girokonto. Diese hätten mit der neuen Regelung die Möglichkeit, normal am Wirtschaftsleben teilzunehmen; die soziale Ausgrenzung wäre beendet.

In Deutschland gilt die bestehende Selbstverpflichtung der Banken als gescheitert. Gesetzlich sind Banken und Sparkassen bisher nur verpflichtet, ein schon existierendes Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Doch auch wenn es aktuell keinen gesetzlichen Anspruch auf ein eigenes Konto gibt, lohnen sich nach Erfahrung der Verbraucherzentrale Zähigkeit und hartnäckiges Verhandeln. Wem die Bank eine Kontoeröffnung verweigert, empfehlen wir auf jeden Fall, zwei oder drei weitere Banken zu kontaktieren, bei denen noch keine Verbindlichkeiten bestehen.

Seit Oktober 2012 bieten die Sparkassen ein sogenanntes Bürgerkonto für Privatpersonen an und versprechen jedem, am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu normalen Preisen teilnehmen zu können. Leider sieht das Berliner Sparkassengesetz, anders als in anderen Bundesländern, keine Pflicht zum Vertragsabschluss vor. Dennoch sollte die Sparkasse beim Wort genommen werden. Antwortet eine private Bank negativ auf den Kontoantrag, können Verbraucher auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2008 (Aktenzeichen 21S1/08) hinweisen. Das Gericht sieht durchaus eine Pflicht des privaten Kreditinstituts zur Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis. Eine Kontoeröffnung kann damit aber kurzfristig nicht erzwungen werden.

Kunden, deren Wunsch nach Eröffnung eines Kontos abgelehnt wird, sollten sich dies schriftlich geben lassen. Geringe Einkünfte wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Nur wenn ein Kunde das Konto missbraucht, beispielsweise für Geldwäsche, oder die Entgelte nicht zahlt, hat er schlechte Karten. So steht es in der Selbstverpflichtung der Banken. Informieren Sie die Verbraucherzentrale, wenn eine schriftliche Ablehnung vorliegt. Unsere Berater können sich in den Streit einschalten und auch ein Empfehlungsschreiben für die Banken ausstellen.

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An Eva Bell

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