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ANLEGER Frage: an Peter Lischke Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Berlin

Kredit ohne Zins: Wo ist der Haken?

Immer mehr Einzelhändler animieren ihre Kunden zur Ratenzahlung bei einem Zinssatz von Null Prozent. Gibt es einen Haken bei diesen verlockenden Angeboten? Worauf sollte man achten?

Wie bei allen Fragen zur Sinnhaftigkeit eines finanziellen Engagements einschließlich eines Kreditvertrages gibt es kein einfaches Entweder-Oder. Zuerst einmal muss festgehalten werden, dass es sich hier natürlich nicht um ein Geschenk des Händlers handelt. Der Kaufpreis muss ja letztendlich in voller Höhe bezahlt werden. Fragen sollte man sich zunächst, ob die persönliche, familiäre und berufliche Situation tatsächlich so ist, dass man sich mit „gutem Gewissen“ verschulden kann. Wenn das so ist, ist natürlich gegen die Nutzung solch eines Angebotes generell nichts einzuwenden.

Sichergestellt werden muss aber, dass im Kleingedruckten nicht noch zusätzliche Kosten ausgewiesen werden. Das im Jahr 2010 auf der Grundlage einer europäischen Richtlinie neu gefasste Verbraucherkreditrecht schreibt vor, dass dem zukünftigen Kreditnehmer rechtzeitig vor Vertragsabschluss Informationen in Textform übergeben werden müssen. Erfüllt werden diese Informationspflichten in der Regel durch die Aushändigung eines Informationsblattes (Standardmerkblatt), in dem neben den Angaben zum Kreditgeber insbesondere die Informationen zu den Hauptkonditionen des Kreditvertrages, wie Effektivzins, Nettodarlehensbetrag (im hier behandelten Fall wird der Nettodarlehensbetrag durch den Barzahlungspreis ersetzt), Laufzeit, Zinssatz, Gesamtbetrag. Zusätzlich erforderlich sind Angaben zum Verzugszins und möglichen Verzugskosten, Warnhinweise für den Fall ausbleibender Zahlungen sowie Informationen über das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und nicht zuletzt Informationen zum Widerrufsrecht. Diese vorvertraglichen Informationspflichten gelten ausdrücklich auch für Teilzahlungsgeschäfte. Als Teilzahlungsgeschäfte hat das BGB definiert (Paragraf 506 Abs. III), dass es sich hier um Verträge handelt, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand haben.

Wenn sich bei sorgfältiger Prüfung ergibt, dass sich aus den Bedingungen keine weiteren Kosten ergeben und dem Vertragsabschluss aus persönlicher Sicht nichts im Wege steht, besteht kein Grund, das Angebot nicht zu nutzen. Denn die Angaben aus den vorvertraglichen Informationsmaterialien müssen sich natürlich 1:1 im tatsächlich abzuschließenden Vertrag wiederfinden. Sollte das nicht der Fall sein, handelt es sich hier um ein anderes Angebot, dass selbstverständlich nicht angenommen werden muss.

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an Peter Lischke

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