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ANLEGER Frage: An Peter Lischke Verbaucherzentrale Berlin

An der Kasse den Ausweis zeigen?

Als ich kürzlich in einer Buchhandlung mit meiner EC-Karte wie gewohnt bezahlen wollte, wurde ich (wegen einer Summe über 50 Euro) wie selbstverständlich nach dem Ausweis oder dem Führerschein gefragt. Beide Dokumente hatte ich nicht dabei. Ist die Kontrolle zulässig? Wann und wo muss ich mich im Zahlungsverkehr ausweisen?

Die Zahlung mit der EC-Karte, einer sogenannten Debit-Karte, die in der Regel unmittelbar an ein Girokonto gebunden ist, erfolgt am Verkaufsort, dem Point of Sale. Das Verfahren wird demzufolge auch als POS-Verfahren bezeichnet. Der Händler als Zahlungsempfänger verfügt über ein entsprechendes Gerät (POS-Terminal). Mittels des Terminals wird ohne großen Aufwand und mit einer hohen Sicherheit die Echtheit der EC-Karte erkannt und das Girokonto des Karteninhabers belastet.

Die entsprechende Authentifizierung erfolgt mittels unterschiedlicher technischer Methoden, entweder durch das Auslesen der Karte oder durch die Eingabe der Pin oder durch eine Kombination zwischen diesen beiden Methoden und der persönlichen Unterschrift des Kunden. Es bedarf also hier nicht wirklich der Ausweisung des Kunden mittels eines amtlichen Dokuments wie dem Personalausweis oder dem Reisepass.

Der Händler kann sich aber als zusätzliche Sicherheit den Personalausweis zeigen lassen. Dabei geht es nicht um persönliches Misstrauen. Es geht lediglich um eine weitere Sicherheit, dass der Karteninhaber tatsächlich mit dem Kunden identisch ist, der die Karte vorlegt. In diesem Zusammenhang sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass – rein rechtlich – der Buchhändler nicht verpflichtet ist, mit dem Kunden tatsächlich einen Kaufvertrag abzuschließen.

Eine Pflicht zur Legitimationsprüfung durch die Kreditinstitute besteht bei der Eröffnung einer Bankverbindung. Diese ergibt sich aus Paragraf 154 AO (Abgabenordnung). Die Bank ist danach verpflichtet, sich Gewissheit über die Person und die Anschrift zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festzuhalten. Außerdem ist sicherzustellen, dass jederzeit über die Person des Verfügungsberechtigten Auskunft erteilt werden kann.

Allerdings soll mittels dieser Registrierungspflicht nur die „formale Kontowahrheit“ gewährleistet werden. Ob der angegebene Kontoinhaber das Konto für sich selber oder für Dritte (für fremde Rechnung) führt (sogenannte materielle Kontenwahrheit), ist völlig unerheblich. Die erfolgte Legitimationsprüfung ist in den Kontounterlagen zu dokumentieren; dabei sind auch Angaben über die vorgelegten Legitimationspapiere oder die sonstige Form der Prüfung zu machen.

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An Peter Lischke

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