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ANLEGER Frage: Ein Wechsel der Bank ist einfach

Konto kostenlos nur bei regelmäßigen Zahlungseingängen? Eine Anlegerfrage an Peter Lischke, Verbraucherzentrale Berlin.

Ich habe ein gebührenfreies Girokonto, das ich online führe. Wegen einer Krankheit bin ich arbeitslos geworden. Meine Einkünfte (Berufsunfähigkeitsrente, Wohngeld) haben sich deshalb stark reduziert. Das Konto ist aber nie ins Minus gerutscht. Die Bank berechnet nun monatlich eine Kontoführungsgebühr von fünf Euro, weil das Konto nur bei regelmäßigen Zahlungseingängen von mindestens 650 Euro kostenlos ist. Ist das rechtens? Was kann ich tun?

Generell gilt, dass Banken und Sparkassen, so wie alle anderen Marktteilnehmer auch, ihre Kosten nach billigem Ermessen selber festlegen dürfen. Das ergibt sich aus Paragraf 315 BGB und ist Bestandteil einer funktionierenden Marktwirtschaft sowie der Vertragsfreiheit.

Allerdings müssen die Banken ihre Preise in einem Preisaushang oder einem Preisverzeichnis öffentlich zugänglich machen, so dass jeder Kunde auch die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob der geforderte Preis tatsächlich berechtigt ist.

Des Weiteren sind die Preisverzeichnisse Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und somit (im Sinne der Paragrafen 305 ff. BGB) Bestandteil des entsprechendes Vertrages geworden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Sie unterliegen einer gerichtlichen Nachprüfungsmöglichkeit. So haben insbesondere die Verbraucherzentralen in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Preisklauseln durch die Gerichte für unwirksam erklären lassen.

Im aktuellen Fall ist es aber in der Tat so, dass diese Preisklausel rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit hat die Bank hier formaljuristisch korrekt gehandelt. Als Kunde haben Sie jetzt leider nur noch die Möglichkeit, entsprechende Angebote zu vergleichen und sich gegebenenfalls für eine Bank zu entscheiden, die Ihnen das Girokonto zu einem günstigeren Preis anbietet. Gerade im Internet gibt es eine Reihe von Kreditinstituten, die ein kostenloses Girokonto online anbieten.

Der Wechsel zu einer anderen Bank ist unproblematisch, da die Kunden die Möglichkeit haben, die gesamte Geschäftsverbindung und damit auch das Girokonto oder auch einzelne Geschäftsbeziehungen jederzeit zu kündigen (so zum Beispiel Ziffer 18 der AGB der Banken). Selbstverständlich betrifft dieses außerordentliche Kündigungsrecht nur solche Verträge, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung gilt. Auf einen Girokontovertrag trifft dies nicht zu, so dass hier der Vertrag jederzeit kündbar ist.

Selbstverständlich hätten Sie auch die Möglichkeit, mit Ihrer Bank zu reden. Wenn sich das Geldinstitut kulant zeigt, bleibt es für Sie bei der bisherigen Kostenfreiheit Ihres Kontos. Sollte sich die Bank nicht darauf einlassen, hilft nur noch der Wechsel.

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Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Geld, 10876 Berlin

an Peter Lischke

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