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ANLEGER Frage: an Peter Lischke Verbraucherzentrale Berlin

Protokolle unterschreiben?

Die Verbraucherzentralen empfehlen Bankkunden und Anlegern, Beratungsprotokolle nicht zu unterschreiben. Die Begründung: Die Institute setzen die Protokolle ein, um ihr Haftungsrisiko zu minimieren. Welche Konsequenzen muss man fürchten, wenn man ein Protokoll nicht unterschreibt?

Um es vorwegzunehmen: Der Anleger hat generell nichts zu befürchten, denn es gibt keine gesetzlich normierte Pflicht, ein Protokoll zu unterschreiben.

Die Finanzkrise hat den Gesetzgeber veranlasst, das Wertpapierhandelsgesetz zu ändern. Seit dem 1. Januar 2010 sind Anlageberater verpflichtet, von jedem Beratungsgespräch ein Protokoll anzufertigen, wenn ein sogenanntes Finanzinstrument (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate) verkauft werden soll (Paragraf 34 Wertpapierhandelsgesetz). Das Protokoll muss dem Kunden unverzüglich ausgehändigt werden und es ist vom Berater zu unterschreiben. Bei einer telefonischen Beratung ist der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Aushändigung des Protokolls möglich.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Protokollpflicht das Ziel, Klarheit über den Inhalt des Beratungsgespräches zu schaffen und gleichzeitig dem Anleger Beweismittel für eine mögliche Falschberatung in die Hand zu geben. Mittels der Protokollpflicht sollen die Bankenempfehlungen transparent und nachvollziehbar werden.

Das Beratungsprotokoll muss folgendes enthalten: den Anlass der Beratung, deren Dauer und von wem die Initiative ausging. Weiter müssen dargelegt werden: die persönliche Situation des Kunden, die Anliegen bezüglich der Geldanlage, die darauf abgestimmten Empfehlungen des Beraters, einschließlich einer Begründung, warum bestimmte empfohlen wurden. Am Ende unterschreibt der Berater das Protokoll.

Leider hat der Gesetzgeber keine genauen Vorgaben bezüglich der Gestaltung der Protokolle festgeschrieben, und auch die Verbände haben sich nicht auf eine einheitliche Ausgestaltung verständigt. Jedes Unternehmen kann seine Protokolle auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben selber ausgestalten. Die Verbraucherzentrale hat im Sommer in Berlin bei zwölf Banken die Umsetzung überprüft. Die Beratungsprotokolle variieren sehr, was dem Kunden den Vergleich sehr erschwert. Besonders gravierend: die Darstellung der Kenntnisse und Erfahrungen der Anleger. So zeigte sich, dass Kenntnisse als vorhanden angegeben wurden, obwohl sie gerade erst in der Beratung vermittelt wurden. Obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, fordern viele Banken die Unterschrift des Kunden unter das Protokoll. Damit hat er aber die Richtigkeit der Beratung bestätigt und der Bank bestätigt, dass sie alle relevanten Informationen weitergegeben hat.

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an Peter Lischke

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