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Wirtschaft: Arbeitgeber muß Rente anpassen

Doch die wirtschaftliche Lage des Betriebsmuß berücksichtigt werdenVON WOLFGANG BÜSERBereits mehr als 20 Jahre Gesetz - und vielfach immer noch unbekannt: dieRegel, nach der eine Betriebsrente alle drei Jahre der Verteuerung derLebenshaltungskosten anzupassen ist.Mit ein Grund dafür: DieAnpassungsverpflichtung ergibt sich im Regelfall nicht unmittelbar aus derbetrieblichen Versorgungsordnung des ehemaligen Arbeitgebers, sondern ausdem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung - und welcher Rentnerhat das schon in seinem Bücherschrank?

Doch die wirtschaftliche Lage des Betriebsmuß berücksichtigt werdenVON WOLFGANG BÜSER

Bereits mehr als 20 Jahre Gesetz - und vielfach immer noch unbekannt: dieRegel, nach der eine Betriebsrente alle drei Jahre der Verteuerung derLebenshaltungskosten anzupassen ist.Mit ein Grund dafür: DieAnpassungsverpflichtung ergibt sich im Regelfall nicht unmittelbar aus derbetrieblichen Versorgungsordnung des ehemaligen Arbeitgebers, sondern ausdem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung - und welcher Rentnerhat das schon in seinem Bücherschrank? Der Arbeitgeber hat alle drei Jahrezu prüfen, ob die von ihm gezahlten Betriebsrenten anzupassen sind.DieDaten dafür (ausgerichtet an 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten) werdenregelmäßig vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht.Haben sich diePreise seit Beginn einer Betriebsrente (beziehungsweise seit der letztenAnpassung) beispielsweise um 10 Prozent erhöht, so muß der Arbeitgeberdiesen Satz als Bemessungsgrundlage für die Erhöhung der von ihmgezahlten Betriebsrenten ansetzen.Unter Berücksichtigung derwirtschaftlichen Lage seines Betriebes legt er dann den Anpassungssatzfest.Es ist also sowohl möglich, daß den Betriebsrentnern der volleTeuerungssatz zugutekommt, aber auch ein geringerer (im vorherigen Beispielalso weniger als 10 Prozent).Ebenso ist es denkbar, daß dieBetriebsrentner leer ausgehen, sie also ihre Renten in bisheriger Höheüberwiesen bekommen, weil es ihrer früheren Firma finanziell schlechtgeht, sie also durch eine Erhöhung der Betriebsrenten "übermäßigbelastet" würde.Das Vertrackte daran: Das Unternehmen ist nichtverpflichtet, seine Entscheidung über die Anpassung mitzuteilen und zubegründen - es sei denn, der einzelne Betriebsrentner verlange dies.(LAGHamm - AZ: 6 Sa 697/90) Das bedeutet: Achtet ein Betriebsrentner nichtselbst darauf, wann die für ihn maßgebenden Anpassungszeitpunkte anstehenund erhält er von seinem Betrieb keine Mitteilung, wie die Prüfung derBetriebsrentenanpassung ausgefallen ist (oder ob sie überhaupt vorgenommenwerden konnte), so kann ihn das Geld kosten.Denn zum einen ist dieArbeitgeber-Entscheidung über eine Betriebsrentenerhöhung (oder derenAussetzung) vor dem Arbeitsgericht nachprüfbar - wie wenn noch einArbeitsverhältnis bestehen würde.Und zum anderen können Ansprücheverjähren, und zwar bereits nach zwei Jahren. Eine für 1994 an sichzustehende Betriebsrentenanpassung war zum Beispiel Ende 1996 verjährt -wenn sie nicht "verlangt" worden war.Das heißt allerdings nicht, daß derArbeitgeber damit aus dem Schneider wäre.Bei der drei Jahre nach 1994,also 1997 anstehenden Prüfung, in welchem Umfang die von ihm zu zahlendenBetriebsrenten anzupassen sind, muß er die Preisentwicklung seit 1991 (3Jahre vor dem letzten Anpassungstermin in 1994) berücksichtigen.Nachzahlen muß der Arbeitgeber - sollte eine Erhöhung gerechtfertigt,für die Firma also "verkraftbar" sein - aber nur für die zwei Jahre vordem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrentner die Erhöhung verlangt hat.Übrigens: Die Betriebsrentner sind nicht verpflichtet, ihren Wunsch nacheiner höheren Betriebsrente vom ehemaligen Arbeitgeber in Mark und Pfennigzu beziffern; es genügt, wenn er eine Erhöhung fordert.Auch bei einergegebenenfalls sich anschließenden Klage braucht er lediglich einenAnpassungs-Mindestbetrag anzugeben.Das hat das Bundesarbeitsgerichtentschieden.

WOLFGANG BÜSER

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