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Wirtschaft: Arbeitnehmerschutz seit 1951

Schon lange sieht der Gesetzgeber genau hin, ob ein Beschäftigter rechtmäßig vor die Tür gesetzt wurde. Seit 1951 regelt das Kündigungsschutzgesetz die Bedingungen, unter denen nicht entlassen werden darf.

Schon lange sieht der Gesetzgeber genau hin, ob ein Beschäftigter rechtmäßig vor die Tür gesetzt wurde. Seit 1951 regelt das Kündigungsschutzgesetz die Bedingungen, unter denen nicht entlassen werden darf. Kündigungsschutz genießt, wer länger als sechs Monate am Stück in einer Firma arbeitet. Eine Kündigung nach dieser Frist muss sozial gerechtfertigt sein: durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen – oder dadurch, dass ein Mitarbeiter nicht im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.

Am Kündigungsschutz ist bereits mehrfach geschraubt worden: 1996 setzte die Regierung Kohl erleichterte Kündigungen durch, um damit den Arbeitgebern die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erleichtern. Sie schränkte den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes auf Betriebe mit mehr als zehn (vorher: fünf) Arbeitnehmern ein. Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse sollte jedoch während einer mehrjährigen Übergangszeit die Kündigung nicht automatisch leichter werden.

Massiv kritisiert wurde diese Aufweichung des Arbeitnehmerschutzes von Gewerkschaften und Opposition. Nachdem 1998 die rotgrüne Regierung an die Macht kam, nahm sie zum 1. Januar 1999 die Änderung zurück: Der Kündigungsschutz gilt seitdem wieder auch für Kleinbetriebe ab fünf Mitarbeitern. Außerdem sind die Kriterien für betriebsbedingte Kündigungen enger gefasst. Neben Alter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers spielen jetzt auch die Arbeitsmarktchancen eine Rolle: Wer jung und qualifiziert ist, kann eher entlassen werden. nh

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