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Reger Austausch. Mitarbeiter müssen zwar nicht an jedem Gespräch teilnehmen, es kann aber hilfreich sein, sich zusammenzusetzen.

© dpa/Monique Wüstenhagen

Arbeitsrecht: Darf mich der Chef zu sich zitieren?

Muss ein Arbeitnehmer das Mitarbeitergespräch wahrnehmen? Welche Rechte hat er? Das erklärt die Arbeitsrechtlerin beim DGB, Marta Böning.

Unsere Leserin fragt: Ich bin Ingenieurin und hatte in diesem Jahr immer wieder Ärger mit meinem Chef. Es gab Probleme in meinen Projekten, wegen Krankheit fiel ich einen Monat aus. Mein Chef hat versucht, mir nachzuweisen, dass ich das Attest gefälscht habe. Ohne Erfolg. Zum Ende des Jahres hat er mich nun zum Mitarbeitergespräch eingeladen. Muss ich dort erscheinen? Wird darüber ein Protokoll erstellt? Kann ich einen Vertreter des Betriebsrates mitnehmen?

Marta Böning antwortet: Mitarbeitergespräche sind ein verbreitetes Instrument der Personalführung und stehen in vielen Unternehmen auf der Tagesordnung – regelmäßig oder anlassbezogen. Sie werden von manchen Beschäftigten gefürchtet, vor allem wenn „schwierige“ Themen zu erwarten sind.

Ihr Arbeitgeber kann grundsätzlich jedes Thema ansprechen, das mit Ihrem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht. Er kann mit Ihnen auch über die unangenehmen Ereignisse der letzten Monate reden. Ob er aber ihre Teilnahme an einem solchen Gespräch anordnen kann, steht auf einem anderen Blatt.

An einem solchen Gespräch teilnehmen müssen Sie, wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Verhalten bei der Arbeit, das Einhalten der in der Firma geltenden Regeln oder etwa die Frage, ob Sie Ihre Arbeit ordnungsgemäß erbringen, besprechen möchte. Hat Ihr Chef aber vor, über eventuelle Änderungen Ihres Arbeitsvertrages oder gar eine Kündigungsabsicht zu reden, oder plant er, Ihre vorherigen Erkrankungen zu besprechen, kann er ein solches Gespräch nicht rechtlich anordnen. Vielleicht könnte eine Aussprache aber auch sinnvoll sein, um „reinen Tisch zu machen“. Erkundigen Sie sich deshalb vorher, worum es gehen soll.

Sie fragen, ob der Betriebsrat dabei sein darf. Es kommt auf das Thema an. Sie haben kein generelles Recht, ihn hinzuziehen. Geht es aber, wenn auch nicht ausschließlich, um Ihr Entgelt, Ihre Arbeitsleistungen oder Ihre beruflichen Perspektiven, können Sie ein Betriebsratsmitglied Ihres Vertrauens hinzuziehen.

Und ja, Ihr Chef darf den Inhalt des Gesprächs protokollieren. Fertigt er ein Protokoll an, kommt es in die Personalakte. Dort können Sie es einsehen und auch hierbei den Betriebsrat hinzuziehen. Heimliche Aufzeichnungen sind beiderseits unzulässig.

Grundsätzlich muss der Termin für ein Personalgespräch in der Arbeitszeit liegen. Sind Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, sind sie nicht verpflichtet, daran teilzunehmen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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