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Zweimal Teilzeit. Beim Jobsharing teilen sich zwei Beschäftigte einen Vollzeitjob.

© picture alliance / Peter Kneffel

Arbeitsrecht: Ein Job, zwei Mitarbeiter

Teilen sich Beschäftigte eine Stelle, nennt man das Jobsharing. Was das Arbeitsrecht dazu festlegt, erklärt Marta Böning vom DGB.

Unser Leser fragt. Ich überlege, mich mit einem Kollegen als Tandem zu bewerben um die Vollzeit-Leitung einer Abteilung. Nun wüsste ich gern, welche Rechten und Pflichten man als Teil eines Tandems hat und worauf man arbeitsrechtlich bei der Vertragsgestaltung achten muss, hinsichtlich des Urlaubes und der Überstunden etwa. Können Sie mir da weiterhelfen?

Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund antwortet: Die Tandem-Lösung auf Führungsposten – im Personalerdeutsch „Topsharing“ genannt – ist zwar nicht weit verbreitet, aber als Modell anerkannt und auch rechtlich kein weißer Fleck.

Im Unterschied zur üblichen Teilzeitarbeit, bei der Beschäftigte getrennte Stellen haben, teilen sich in diesem Modell mehrere Arbeitnehmer eine Arbeitsstelle und tragen gemeinsam die Verantwortung. Das zieht viel Koordinierungsaufwand nach sich: gemeinsame Arbeitsplanung, reibungslose Entscheidungsfindung und das Klären der Zuständigkeiten innerhalb des Teams sind das A und O und sollten verbindlich festgehalten werden. Denn die gemeinsame Arbeit soll für den Arbeitgeber genauso „verwendbar“ sein, wie die einer Vollzeitkraft.

Ich gehe davon aus, dass die Tandemlösung auch von dem künftigen Arbeitgeber erwünscht ist. Denn zwar können Sie die Initiative ergreifen und sich als Duo bewerben, der Arbeitgeber ist zu dieser Lösung jedoch nicht verpflichtet.

Arbeitsrechtlich ist Folgendes zu beachten: Sie und Ihr Kollege werden gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Leitungsaufteilung vertraglich festhalten. Jeder von Ihnen schließt aber einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit eigenem Arbeitszeitumfang und Gehalt ab. Den Arbeitsplan und damit auch die Aufteilung der Arbeitszeit an den einzelnen Tagen in der Arbeitswoche legen Sie und Ihr Partner untereinander verbindlich fest. Die Verpflichtung, einander bei Ausfall zu vertreten und bei „dringenden betrieblichen Gründen“ dafür Überstunden in Kauf zu nehmen, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vertraglich vereinbaren, sie ist aber keine automatische Folge einer Tandemlösung.

Ihr Recht auf Urlaub richtet sich nach denselben Grundsätzen wie das anderer Teilzeitkräfte: Jede beziehungsweise jeder von Ihnen hat ein eigenständiges Recht auf eine bezahlte Freistellung an Tagen, die nach dem Arbeitsplan als Arbeitstage gelten. Auch im Krankheitsfall hat jede beziehungsweise jeder von Ihnen das Recht auf Entgeltfortzahlung an seinen beziehungsweise ihren Arbeitstagen. Werden Sie oder Ihr Tandempartner gekündigt (oder kündigen Sie selbst), zieht das nicht automatisch eine Kündigung des anderen nach sich. Denkbar ist aber, dass der Arbeitgeber dann keine Verwendung für Teilzeitarbeit der verbliebenen Person hat und sie im Wege einer Änderungskündigung zur Aufstockung auf Vollzeit auffordert.

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