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Wenn das Kind wartet. Für Arbeitgeber können Mitarbeiter mit Kind unbequem sein.

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Arbeitsrecht: Ein neuer Vertrag nach der Elternzeit?

Was der Arbeitgeber vorhaben könnte, wenn er für die Mitarbeiter nach der Elternzeit einen neuen Vertrag aus der Tasche zieht.

Unsere Leserin fragt: Im Juli 2013 bin ich Mutter von Zwillingen geworden und jetzt seit drei Jahren in Elternzeit. Mit meinem Chef habe ich vereinbart, dass ich noch Resturlaub, dann unbezahlten Urlaub nehme und zum 1. Oktober wieder anfange. Nun habe ich aber mit Start am 1. Oktober einen komplett neuen Arbeitsvertrag erhalten. Meine Betriebszugehörigkeit von 16 Jahren ist zwar vermerkt, jedoch steht gleich im nächsten Satz „Beide Parteien erklären, dass sämtliche Ansprüche aus vorangegangenen Vertragsverhältnissen zwischen der Gesellschaft und dem Arbeitnehmer abgegolten sind“. Darf mein Chef das? Was kann ich tun?

Der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln antwortet: Die Elternzeit lässt ein Arbeitsverhältnis stets nur ruhen. Der Arbeitnehmer wird also für einen bestimmten Zeitraum von seiner Arbeitspflicht entbunden. Und im Umkehrschluss auch der Arbeitgeber von seiner Pflicht, seinen Angestellten zu bezahlen. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis bedeutet aber eben auch: Es wird nicht beendet. Die Folge: Ein neuer Arbeitsvertrag bei Rückkehr ist nicht notwendig.

Biegt der Arbeitgeber allerdings nach der Elternzeit mit einem neuen Arbeitsvertrag um die Ecke, sollten alle Alarmleuchten angehen. Denn gibt es formell keinen Grund dafür, könnte anderes dahinter stecken. Die Erfahrung lehrt leider: Berufstätige Eltern sind bei Arbeitgebern häufig noch immer weniger gern gesehen. Daher versucht sich das ein oder andere Unternehmen von diesen zu trennen – auch mit Hilfe solcher Tricks.

Bestenfalls sucht man das Gespräch

Verschlechtern sich die Konditionen im neuen Arbeitsvertrag, hilft es nur, das Gespräch zu suchen und einen solchen, neuen Vertrag nicht zu unterschreiben. Pochen Sie auf Ihr Recht.

Worauf man sich aber einstellen muss: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, in ihren exakten, ehemaligen Job zurückzukehren. Denn Arbeitgebern ist es häufig nicht möglich, für exponierte Arbeitsplätze einen befristeten Ersatz zu finden. Dann heißt es nach der Rückkehr, sich mit einem „gleichwertigen“ Job im Unternehmen zufriedenzugeben. Dieses Vorgehen ist Arbeitgebern aufgrund ihres Direktionsrechtes möglich.

Erhält ein Arbeitnehmer jedoch keinen gleichwertigen Job, kann er sich wehren. In der Regel wird dann eine Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung notwendig.

Übrigens: Während der Elternzeit sind Arbeitnehmer vor Kündigungen durch den Arbeitgeber besonders geschützt. Dies ergibt sich aus Paragraf 18 Absatz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Konkret heißt es darin unter anderem: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Will er dies doch, muss die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Zulässigkeit prüfen.

Christoph Abeln

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