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Abstand zum Job. Die Welt mal wieder mit anderen Augen sehen.

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Arbeitsrecht: Haben Arbeitnehmer das Recht auf eine Auszeit?

Mal drei Monate oder gar ein Jahr aussteigen aus dem Job? Das ist nicht allen Arbeitnehmern möglich, erklärt die Arbeitsrechtlerin Marta Böning.

Unser Leser fragt: Seit mehr als 25 Jahren arbeite ich für ein großes Unternehmen. Nach wie vor macht mir mein Job viel Spaß. Aus verschiedenen Gründen bin ich aber seit über einem Jahr zunehmend erschöpft und wünsche mir eine Auszeit, am liebsten drei bis vier Monate. Auch unbezahlter Urlaub käme für mich in Frage. Oder soll ich mit Wiedereinstiegszusage kündigen? Welche Wege gibt es, welche Rechte habe ich?

Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) antwortet:

Nach vielen Jahren im Job eine Auszeit zu nehmen, um neue Kräfte zu tanken – den Wunsch haben viele Beschäftigte. Und es gibt einige Wege, ihn zu verwirklichen.

Eine Kündigung mit Wiedereinstellungszusage ist nicht der beste davon. Der Arbeitgeber spricht dann eine betriebsbedingte Kündigung aus und vereinbart mit Ihnen verbindlich Ihre Wiedereinstellung, einschließlich des Zeitpunkts und deren Bedingungen, am besten schriftlich. Ihren Job sind Sie aber erstmal los und auf das Arbeitslosengeld angewiesen, um über die Runden zu kommen – und Ihren Sozialversicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Von der Formulierung Ihrer Vereinbarung hängt es ab, ob Sie das Recht behalten, auf Ihre bisherige Stelle zurückzukehren. Und überlegen Sie, ob Sie Ihre lange Betriebszugehörigkeit aufs Spiel setzen wollen. Davon hängen viele Rechte ab, etwa bei einer Kündigung oder Betriebsrente. Und hält sich der Arbeitgeber bei Ihrer Rückkehr nicht an die Vereinbarung, müssen Sie vor das Arbeitsgericht ziehen. Es ist ein riskanter Weg, den Sie nicht ohne Rechtsberatung gehen sollten.

Man kann Arbeitszeit ansparen

Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte können ihren Wunsch nach Auszeit auf gesetzliche und tarifliche Regelungen stützen. Aber auch viele Arbeitgeber in der Privatwirtschaft bieten Beschäftigten etwa an, über ein „Sabbatical“ eine Auszeit zu nehmen. Dahinter stecken Arbeitszeitvereinbarungen, bei denen in einer Ansparphase bei voller Arbeitszeit die Vergütung reduziert – und das dadurch angesparte Guthaben in der Freistellungsphase als Teilzeitvergütung weitergezahlt wird. Sie erhalten während der Auszeit einen Teil Ihrer Vergütung und sind sozialversichert.

Ist eine Kur eine Alternative?

Gerade bei Erschöpfungszuständen könnten Sie mit Ihrem Arzt überlegen, ob eine Kur als Auszeit vom Job für Sie das Richtige wäre. Außerdem: Auf der Basis des in diesem Jahr eingeführten Rechtes auf Brückenteilzeit können Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, Ihre Arbeitszeit für die Dauer von ein bis fünf Jahren zu reduzieren.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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