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Arbeit auf Zeit. Ist ein Unternehmen an einen Tarif gebunden, gelten spezielle Regeln für die Befristung von Verträgen.

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Arbeitsrecht: Immer wieder neu befristet

Der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln erklärt, wie oft ein Arbeitsvertrag verlängert werden darf.

Unser Leser fragt: Ich bin Marketingreferent und werde in unserer Abteilung als eine Art Springer für Elternzeit-Mitarbeiter eingesetzt. Man hat mir zugesagt, dass ich unbefristet eingestellt werde, sobald eine Stelle frei wird. Jetzt ist mein Vertrag nun schon zum fünften Mal um ein weiteres Jahr verlängert worden. Ist das noch rechtmäßig? Und spielt dabei eine Rolle, dass unser Unternehmen nach Tarif zahlt?

Christoph Abeln antwortet: Bei der Befristung von Arbeitsverträgen unterscheidet man zwischen sachgrundlosen Befristungen und solchen aus sachlichem Grund. Bei mehrfach hintereinander gereihten Befristungen muss geprüft werden, ob die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist. Ob ein Vertrag verlängert werden darf, hängt also somit immer nur vom aktuellen Arbeitsvertrag ab.

Sachliche Gründe für eine Befristung sind etwa, wenn der Betrieb nur vorübergehend Bedarf hat an der Arbeitsleistung eines Mitarbeiters, wenn ein Arbeitnehmer auf Probe eingestellt ist oder wenn der zeitweise Eingestellte einen anderen Arbeitnehmer vertritt. Eine solche Befristung mit sachlichem Grund kann der Arbeitgeber vornehmen, so oft er möchte. Je länger aber eine Befristung dauert, desto höhere Anforderungen muss der Sachgrund erfüllen. Hat der Arbeitgeber keine überzeugenden Gründe für die Befristungen, können Anzahl und Dauer der Befristungen Hinweise dafür sein, dass ein stichhaltiger Sachgrund fehlt.

Häufiger sind jedoch die Fälle der sachgrundlosen Befristung. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist laut Gesetz nur bis zu zwei Jahren zulässig, der Vertrag darf höchstens dreimal verlängert werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Nach Paragraf 14 Absatz 2 (S. 3) des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) können durch einen Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.

Eine interessante Entscheidung in diesem Zusammenhang hat gerade das Bundesarbeitsgericht (BAG) getroffen. In dem BAG-Fall ging es um einen „Manteltarifvertrag“. Danach gilt: Eine tarifliche Regelung ist wirksam, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren zulässt, bei der Möglichkeit, den Vertrag fünfmal zu verlängern (Urteil vom 26. Oktober 2016, Az.: 7 AZR 140/15). Damit hat das BAG für alle Tarifparteien Obergrenzen festgelegt.

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