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Gegen das Gesetz? Der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank, Josef Ackermann (vorne), muss sich vor Gericht verantworten.

© Nicolas Armer/dpa

Arbeitsrecht: Müssen Manager für die Kosten aufkommen?

Sind Führungskräfte dafür zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie Schäden verursachen? Die Frage beantwortet der Berliner Rechtsanwalt.

Unser Leser fragt: Ich bin Manager in einem mittelständischen Unternehmen im Bereich Gebäudeautomation. Um Kosten zu sparen, ist das Qualitätsmanagement bei uns auf meine Veranlassung hin etwas lax gehandhabt worden, die gesetzlichen Vorschriften wurden aber nie unterlaufen. Nun ist es dadurch aber bei einem Auftraggeber zu erheblichen Schäden am Bau gekommen. Dafür wurde jetzt unsere Firma verantwortlich gemacht. Und die will mich zur Kasse bitten. Kann sie das?

Christoph Abeln sagt: Grundsätzlich ist es denkbar, dass Arbeitnehmer, gleich welcher Hierarchiestufe, für ihr Verhalten am Arbeitsplatz finanziell haften müssen. Diese Haftung findet dann jedoch im Regelfall nicht unmittelbar gegenüber dem Kunden statt, weil nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Auftraggeber ein Vertrag besteht – nicht aber zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber. Allerdings kann das Unternehmen sich im Anschluss unter bestimmten Umständen an seinen Mitarbeiter wenden, um sich den finanziellen Schaden ausgleichen zu lassen.

Paragraph 619a des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber Ersatz für Schäden leisten müssen, wenn sie ihre eigene Pflichtverletzung „zu vertreten haben“. Dafür muss der Arbeitnehmer allerdings erst einmal eine Pflicht aus seinem Arbeitsverhältnis verletzt haben.

Grundsätzlich gilt für Angestellte das „Arbeitnehmerhaftungsprivileg“. Gerichte beurteilen hier den Umfang der Haftung nach dem Grad des individuellen Verschuldens: Hat der Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt, muss er voll dafür haften. Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss er mit einer anteiligen Haftung rechnen, bei leichter Fahrlässigkeit haftet er gar nicht.

Wichtig ist: Gerichte überprüfen jedes Mal zusätzlich, ob der Arbeitgeber das Entstehen eines Schadens mitverschuldet hat. Vor allem geht es dabei um zumutbare organisatorische Vorkehrungen, mit denen das Unternehmen hätte verhindern können, dass es zu einem Schadenseintritt kommt. Darüber hinaus fordert das Bundesarbeitsgericht eine „Billigkeitsprüfung“ bei mittlerer und einfacher Fahrlässigkeit. Hier schauen sich Gerichte zum Beispiel an, wie der Mitarbeiter im Betrieb gestellt ist, wie er sich früher schon verhalten hat, wie hoch sein Gehalt ist.

Vorsicht: In seltenen Fällen von grober Fahrlässigkeit können sich Gerichte schon einmal dafür entscheiden, dass Mitarbeiter voll haften. Hier drohen hohe Zahlungen, selbst dann, wenn der Schaden ein Vielfaches des Monatsgehaltes beträgt. Haben Sie aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehandelt, wird Ihnen wahrscheinlich keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein.

Christoph Abeln

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