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 Passt das? Praktika werden in unterschiedlichen Phasen des Berufslebens gemacht und dienen der Berufsorientierung.

© Waltraud Grubitzsch/dpa

Arbeitsrecht: Praktikum für Geld

Wann müssen Arbeitgeber ihre Praktikanten entlohnen? Das erklärt Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund.

Unser Leser fragt: Ich bin Psychologe und absolviere nun nach meinem Masterstudium ein betriebliches Praktikum. Geld gibt es dafür nicht, obwohl die Aufgaben, die mir zugewiesen werden, sehr anspruchsvoll sind und in einem engen Zeitrahmen erledigt werden müssen. Das fordert mich zwar im positiven Sinne heraus, setzt mich allerdings auch ganz schön unter Druck. Ich habe das bereits bei meinem direkten Vorgesetzten angesprochen. Der meinte aber nur, dass es keine bessere Chance gebe, in ein Unternehmen einzusteigen. Muss ich das jetzt also einfach hinnehmen?

Die Arbeitsrechtlerin Marta Böning antwortet: Nein, das müssen Sie nicht. Bei einem echten Praktikum geht es in erster Linie darum, dem Praktikanten oder der Praktikantin etwas beizubringen und nicht darum, echte Arbeitsleistungen einzufordern. Er oder sie soll einen Einblick in die betrieblichen Abläufe erhalten und Erfahrungen sammeln sowie Kenntnisse vermittelt bekommen, welche auf ein späteres Berufsleben vorbereiten.

Deshalb müssen in einem Praktikumsvertrag die Lern- und Ausbildungsziele festgeschrieben werden. Das unterscheidet ja gerade ein Praktikum von einem Arbeitsverhältnis, in dem Arbeit gegen Vergütung zu erbringen ist. Dem Sinn nach sind Praktika für Menschen in der Ausbildung und nicht für Absolventen wie Sie gedacht. Erbringen Sie wirtschaftlich verwertbare Arbeit und werden Sie dabei in die organisatorischen Abläufe des Unternehmens eingebunden, sind Sie Arbeitnehmer und sollten wie ein solcher bezahlt werden. Soviel zur Theorie.

Leider bieten viele Betriebe auch Absolventen von Ausbildung oder Studium unterbezahlte oder gar kostenlose Praktika als Einstieg in den Beruf an. Sie begründen das damit, dass ihre Arbeit aufgrund der ihnen fehlenden Berufserfahrung wenig wert sei.

Diese Fehlentwicklung hat den Gesetzgeber auf den Plan gerufen: Seit dem 1. Januar 2015 gilt auch für Praktikanten grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. Das gilt allerdings nicht für die Pflichtpraktika oder für freiwillige Kurzzeitpraktika von maximal drei Monaten, die das Studium oder die Ausbildung begleiten oder der Orientierung auf ein Studium oder auf eine Ausbildung dienen.

Beides ist bei Ihnen nicht der Fall. Sie können also zumindest eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes verlangen. Zeigt sich der Arbeitgeber hierzu nicht bereit, können sie Ihren Lohn vor dem Arbeitsgericht einklagen, am besten sollten Sie sich vorher rechtlich beraten lassen. Gewerkschaftsmitgliedern steht eine Beratung kostenlos zur Verfügung. Sollte es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat geben, ist es auch ratsam, sich mit diesem zu besprechen, vielleicht lässt sich das Problem innerbetrieblich klären.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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