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Schwangere werden durch das Arbeitsrecht geschützt.

© Uli Deck/dpa

Arbeitsrecht: Schwanger - und jetzt?

Darf der Arbeitgeber Mitarbeiterinnen kündigen, die in der Probezeit schwanger werden? Das erklärt die Arbeitsrechtlerin Marta Böning.

Unsere Leserin fragt: Ich habe seit dem 1. April einen neuen Arbeitgeber und bin kurz nach dem Jobeinstieg schwanger geworden. Nun befürchte ich, dass ich dadurch Probleme bekomme: Kann mir jetzt in der noch laufenden Probezeit gekündigt werden? Wann muss ich meinem Arbeitgeber von der Schwangerschaft berichten? Was passiert mit meiner Stelle und meinem Lohn, falls ich während der Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann?

Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) antwortet: Auch wenn Ihre Sorgen verständlich sind, rechtlich sind Sie zunächst auf der sicheren Seite. Das Arbeitsrecht schützt Schwangere vor gesundheitlichen Gefahren, vor Einkommensverlusten und vor Kündigung.

Damit Sie diesen Schutz für sich in Anspruch nehmen können, muss Ihr Arbeitgeber natürlich von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis haben. Sie sollten ihm also im eigenen Interesse davon berichten. Das gilt besonders, wenn Sie etwa mit schädlichen Substanzen arbeiten oder körperlichen Belastungen ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber müsste dann entsprechende Schutzvorkehrungen treffen, Ihnen zum Beispiel einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Einen bestimmten Termin, wann Sie Ihren Arbeitgeber informieren müssen, sieht das Gesetz aber nicht vor.

Bei Krankheit gibt es Mutterschaftslohn

Können Sie während der Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, dürfen Sie dadurch keine finanziellen Nachteile haben. Sie erhalten dann einen „Mutterschaftslohn“, dessen Höhe sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monaten berechnet, aber nicht höher sein darf, als der infolge des Beschäftigungsverbotes ausfallende Lohn. Sechs Wochen vor der Entbindung müssen Sie nicht arbeiten und erhalten einen Lohnersatz. Acht Wochen nach der Geburt darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.

Wie Ihr Chef die Zeit Ihrer Abwesenheit überbrückt, ist zwar seine Sache. Wenn Sie aber dabei mitwirken, eine Lösung für die Zeit rund um die Geburt und danach zu finden, zeigen Sie, dass Sie sich mit Ihrem Job identifizieren, dass Sie Verantwortung übernehmen und sich engagieren.

Sie genießen während der gesamten Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt einen besonderen Kündigungsschutz, auch während der Probezeit. Dieser Schutz gilt auch, falls Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, bevor er von Ihrer Schwangerschaft erfährt. Sie müssen dafür grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nachdem Sie die Kündigung erhalten, über die Schwangerschaft informieren. Nur in extremen Ausnahmefällen, die mit Ihrer Schwangerschaft nichts zu tun haben, etwa wenn Sie Ihren Arbeitgeber bestehlen, wäre eine Kündigung denkbar. Das Integrationsamt muss aber zustimmen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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