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Zeit zum Stillen. Das neue Gesetz will Studentinnen dafür mehr Raum geben.

© Patrick Pleul/dpa

Arbeitsrecht: Stillen statt Vorlesung

Das neue Mutterschutzgesetz: Was es für Studentinnen bringt, die schwanger sind oder ein Kind haben, erklärt Marta Böning vom DGB.

Unsere Leserin fragt: Ich bin Studentin, seit fünf Monaten schwanger und habe gelesen, dass das Mutterschutzgesetz reformiert wurde – und seit 2018 neue Regeln gelten. Was hat sich geändert? Und was heißt das für mich?

Die Arbeitsrechtlerin Marta Böning antwortet: Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter, kurz Mutterschutzgesetz, wurde 1952 eingeführt und seitdem nicht wesentlich geändert. Seine Anpassung an die Anforderungen der modernen Arbeitswelt war daher längst überfällig. Mit den zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neuerungen wurde auch der Name geändert in „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“. Der lange Name steht für eine der bedeutendsten Neuerungen: Bisher schützte das Gesetz ausschließlich Arbeitnehmerinnen. Jetzt gelten die Schutzbestimmungen auch für Studentinnen, Schülerinnen und einige weitere Personengruppen, etwa Praktikantinnen, Beschäftigte in Behindertenwerkstätten und arbeitnehmerähnliche Personen.

Zudem soll das neue Gesetz die Position von (werdenden) Müttern im Erwerbsleben stärken, so dass Schwangerschaft kein automatisches Aus für die Berufstätigkeit bedeutet. Entsprechend wurden die Verpflichtungen der Arbeitgeber, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen schwangerschafts- und stillzeitgerecht auszugestalten, konkretisiert und erweitert. Schutzmaßnahmen sollen Vorrang vor Beschäftigungsverboten haben: Wohl auch deshalb wurden die bisherigen Verbote gelockert, Schwangere in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Da aber damit auch neue Erwartungen hinsichtlich der Verfügbarkeit schwangerer Arbeitnehmerinnen geweckt werden, ist diese Änderung umstritten. Neu ist auch: Nach Fehlgeburten und der Geburt eines behinderten Kindes erhalten Frauen stärkeren Schutz.

Für Studentinnen bedeutet das Gesetz, dass sie in den sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach nicht an obligatorischen Studienveranstaltungen teilnehmen müssen. Auf ausdrücklichen Wunsch können sie aber auf diesen Schutz verzichten. Auch für Schwangerschaftsuntersuchungen und Stillen können sie sich von Pflichtveranstaltungen freistellen lassen. Ebenso gilt das Verbot der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: Sie müssen also nicht an Pflichtveranstaltungen zwischen 20 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen teilnehmen. Auch auf diesen Schutz können sie ganz oder zum Teil verzichten.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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