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Recht auf Freizeit. Das Bundesurlaubsgesetz regelt, wann man Urlaub nehmen kann - und wann nicht.

© Julian Stratenschulte/dpa

Arbeitsrecht: Verfällt mein Urlaub?

Kann man nicht genommene Urlaubstage auch im kommenden Jahr noch nehmen, fragt ein Leser. Der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln antwortet.

Der Leser fragt: In diesem Jahr konnte ich nur zwei Drittel meines Urlaubs nehmen, weil ich oft geschäftlich unterwegs und dazu auch noch häufiger krank war. Aber die Tage verfallen ja nicht und ich kann bis zum 31. März des neuen Jahres noch Urlaubstage des vergangenen Jahres nehmen – oder?

Christoph Abeln antwortet: Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer sollte seinen gesamten Urlaub in dem Jahr nehmen, in dem er ihn erhält. Sinn der Regelung ist nämlich, dass man sich zeitnah von der verrichteten Arbeit erholt, um fit zu sein für die neuen Aufgaben. Der Anspruch auf Urlaub ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG).

Jedoch führen manchmal außergewöhnliche Umstände dazu, dass nicht der gesamte auch Urlaub im Kalenderjahr genommen werden kann. So können dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es rechtfertigen, dass Beschäftigte auch im Folgejahr noch ihren Resturlaub abfeiern können.

Gute Gründe für das Verschieben der freien Tage

Denkbar ist zum Beispiel, dass zum Jahresende hin eine komplette Urlaubssperre bestand, dass die Urlaubswünsche der Kollegen unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig behandelt wurden oder dass ein Arbeitnehmer krank war und so nicht seinen ganzen Urlaub genommen hat. Die Folge: Der verbleibende Resturlaub muss bis Ende März des neuen Jahres nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus Paragraph 7 Absatz 3 Satz 3 des BUrlG. Die gute Nachricht ist hier: Erkrankt man in den ersten drei Monaten des neuen Jahres, gilt der Urlaub sogar noch länger und verfällt nicht einfach. Jedoch muss man ihn nach der Rückkehr in den Job zeitnah nehmen. Dies gilt übrigens ebenso für Menschen, die Langzeit erkrankt sind.

Interessant ist auch die Regelung für Job-Einsteiger: Auch sie haben die Möglichkeit, den Resturlaub in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen – wenn sie sich im Jahr davor in der Probezeit befanden. Denn in dieser Zeit können sie normalerweise keinen Urlaub nehmen. Hier darf dann der Urlaub sogar bis zum Ende des neuen Jahres genommen werden.

Fliegt man raus, wird der Resturlaub bezahlt

Auch für Arbeitnehmer, denen kurzfristig gekündigt wird, gibt es eine gesetzliche Vorgabe zum Urlaub: Können sie ihren Resturlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen, muss dieser ihnen ausbezahlt werden.

Ein Ratschlag zum Schluss: Arbeitnehmer lassen sich im alten Jahr von Ihrem Chef besser eine schriftliche Bestätigung geben, dass sie ihren Urlaub ins neue Jahr übertragen dürfen. Denn kommt es wider Erwarten zum Streit, muss der Angestellten nachweisen, dass ihm noch Resturlaub zusteht. Und dies dürfte im Regelfall ohne schriftlichen Beleg nur schwer gelingen. Eine einfache E-Mail reicht hierfür vollkommen aus.

Christoph Abeln

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