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Wirtschaft: Auf die Wünsche der Mitarbeiter eingehen

Arbeitgeber darf den Urlaubsplan nur umwerfen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen WOLFGANG BÜSER.Jedes Jahr dasselbe Lied: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich darüber verständigen, welcher Mitarbeiter zu welcher Zeit wie lange Urlaub machen kann.

Arbeitgeber darf den Urlaubsplan nur umwerfen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen WOLFGANG BÜSER.Jedes Jahr dasselbe Lied: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich darüber verständigen, welcher Mitarbeiter zu welcher Zeit wie lange Urlaub machen kann.Eines vorweg: Es ist nicht etwa so, daß in jedem Betrieb ein "Urlaubsplan" aufgestellt werden muß.Allerdings ist eine derartige Planung - zumindest bei größeren Firmen - empfehlenswert.Haben sich die Arbeitnehmer in die Liste eingetragen, legt der Arbeitgeber endgültig fest, wer zu welcher Zeit Urlaub macht.Das geschieht unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer.Von deren Vorschlägen darf er nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Terminwünsche anderer Kollegen "vorgehen". Wenn mehrere Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt in Ferien gehen möchten, aber nicht alle entbehrlich sind, haben Familienväter (oder -mütter) grundsätzlich Vorrang vor Alleinstehenden.Voraussetzung: Sie müssen Kinder haben und daher auf die Ferienmonate angewiesen sein.Ansonsten gilt oft die Regel, daß Arbeitnehmer, die schon lange im Betrieb sind, vor Jüngeren den Vorzug bekommen - es sei denn, wichtige Gründe könnten zu einem anderen Ergebnis führen (Beispiel: Ein Mitarbeiter möchte zur Goldenen Hochzeit seiner Eltern in den USA einen Besuch und zugleich Ferien machen). Was passiert, wenn Arbeitnehmer einer "Zuteilung" nicht zustimmen? Dann sollten sie zunächst das Gespräche mit den Kollegen suchen.Ansonsten entscheidet der Arbeitgeber - in Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, mit der Arbeitnehmervertretung zusammen.Kommt es zu keiner Einigung, dann zieht die "Einigungsstelle" den Schlußstrich (das ist eine kleine Kommission, bestehend aus Arbeitgeber, Betriebsrat und einem Neutralen). Der Arbeitgeber kann aber auch Betriebsferien anordnen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.In Betrieben, in denen am Fließband gearbeitet wird, sind Betriebsferien zum Beispiel an der Tagesordnung.Ist ein Betriebsrat eingerichtet, so geht in diesem Falle nichts ohne ihn.Natürlich ist auch die "einvernehmliche" Bestimmung von Betriebsferien möglich, also ohne betrieblichen Hintergrund. Ein Urlaubstermin, der bereits vereinbart ist, kann auf Wunsch des Arbeitnehmers später geändert werden.Das ist etwa der Fall, wenn dringende persönliche Gründe dafür sprechen.Beispiel: Ein naher Angehöriger stirbt, und es werden daher einige freie Tage außer der Reihe gebraucht.Dann muß neu geplant werden.Aber auch der Arbeitgeber darf einen festgelegten Termin wieder verschieben.Voraussetzung: Dringende betriebliche Gründe machen dieses erforderlich.Beispiele: eine unerwartete Auftragsflut, Krankheit mehrerer Mitarbeiter ohne die Möglichkeit, für die fehlenden Beschäftigten Ersatz zu bekommen. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank wird: Kann er die dadurch ausgefallenen Tage "anhängen"? Die Antwort: Nein, er muß sich neu mit seinem Arbeitgeber abstimmen.Das kann natürlich schon während des Urlaubs (telefonisch) geschehen.Eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung ist dagegen ein Grund für eine Abmahnung.

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