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Wirtschaft: Banken drohen schärfere Kontrollen

Verfassungsgericht: Spekulationssteuer für 1997 und 1998 nichtig/Regierung prüft strengere Auskunftspflicht

Karlsruhe/Berlin (ukn/Tsp). Das Bundesverfassungsgericht hat die in den Jahren 1997 und 1998 geltenden Vorschriften zur Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig erklärt. Fehlende Kontrollmöglichkeiten der Steuerbehörden hätten zu „rechtswidrigem Handeln geradezu eingeladen“, begründeten die Richter ihr Urteil. Die 1999 eingeführten Nachbesserungen wurden dagegen nicht beanstandet. Die Bundesregierung sieht deshalb keinen akuten Handlungsbedarf. Sie prüft aber „weitere Schritte“, darunter eine erweiterte Auskunftspflicht der Banken gegenüber den Finanzämtern.

Die Karlsruher Entscheidung betrifft die Spekulationssteuer, die auf Gewinne aus Aktienverkäufen entrichtet werden muss. 1997 und 1998 wurden Steuern fällig, wenn zwischen Wertpapierkauf und verkauf weniger als sechs Monate lagen. Ein Steuerrechtler, der seine Kursgewinne ordnungsgemäß versteuert hatte, legte Klage ein, weil nach seiner Auffassung die Abführung der Steuer in der Praxis kaum kontrolliert werde. Auch der Bundesfinanzhof kritisierte das Steuergesetz („Der Ehrliche ist der Dumme“) und legte es dem Verfassungsgericht zur Prüfung vor. 1999 verlängerte die rot-grüne Bundesregierung die Spekulationsfrist auf ein Jahr.

Mit teilweise scharfen Worten wiederholte der Zweite Senat am Dienstag seine Rechtsprechung zur Zinsbesteuerung aus dem Jahr 1991. Schon damals hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine Steuer dann verfassungswidrig wird, wenn strukturell keine Kontrollmöglichkeiten vorgesehen sind. Die Steuer widerspreche dann dem Grundsatz der Gleichbehandlung, weil sie nur noch von wenigen bezahlt werde.

Dass solche Mängel 1997 und 1998 vorlagen, hätte sich dem Gesetzgeber „aufdrängen müssen“, so die Entscheidung wörtlich. Wer Spekulationsgewinne nicht deklarierte, habe „regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen“. Denn der Steuerpflichtige habe keine Belege aufheben und auf Nachfrage auch keine vorlegen müssen.

Auf deutliche Kritik stieß auch das so genannte Bankgeheimnis, wie es in Paragraph 30a der Abgabenordnung geregelt ist. Danach können Finanzprüfer keine Kontrollmitteilungen an die Finanzämter machen, wenn ihnen Spekulationsgewinne der Kunden bekannt werden. „Vor allem mit dem Verbot von Kontrollmitteilungen wird der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung genommen", heißt es in der Karlsruher Entscheidung.

Die Verfassungsrichter legen dar, dass andere Einkünfte wesentlich besser kontrolliert werden. Der Notar melde Immobilienverkäufe den Finanzverwaltungen, Freiberufler könnten ohne konkreten Verdacht geprüft werden, bei Zinseinkünften gebe es die Quellensteuer. Folglich liege bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapierverkäufen ein „besonderer Mangel“ vor.

Da das dem Gesetzgeber aus zahlreichen Berichten schon vor 1997 bekannt gewesen sei, könne es keine Übergangsfrist geben. Die Regelungen der Jahre 1997 und 1998, die noch von der Kohl-Regierung eingeführt worden waren, seien nichtig. Karlsruhe bestätigte hingegen der rot-grünen Bundesregierung, dass sich durch ihre Nachbesserungen die Gesetzeslage „deutlich gewandelt“ habe. Da seit 1999 Verluste aus Wertpapierverkäufen verrechnet werden können, werden mehr Verkäufe deklariert. Dazu trugen allerdings auch die schwachen Börsen bei.

Die Regierung kündigte an, sie werde genau prüfen, ob Handlungsbedarf bestehe. Die Parlamentarische Staatssekretärin im Finanzministerium, Barbara Hendricks (SPD), erklärte, die Regierung habe die Überprüfungsmöglichkeiten der Spekulationssteuer deutlich verbessert. „Wir sind seit 1999 auf der sicheren Seite“, sagte sie. Dennoch würden „weitere Schritte“ geprüft, darunter eine erweiterte Auskunftspflicht der Banken gegenüber Finanzämtern. Seit Anfang 2004 müssen die Banken den Kunden eine jährliche Aufstellung ihrer Konten zuleiten, die von den Finanzämtern bei Verdacht fehlerhafter Erklärungen angefordert werden kann.

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