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Wirtschaft: Behindertenparkplätze: Selbst bei einer Panne tabu

Vor Supermärkten, Behördengebäuden, Bahnhöfen oder anderen Einrichtungen, die regen Publikumsverkehr erwarten lassen, sind oft großräumig Parkplätze für die Besucher eingerichtet. Einige der Stellflächen stehen ausschließlich Behinderten zur Verfügung.

Vor Supermärkten, Behördengebäuden, Bahnhöfen oder anderen Einrichtungen, die regen Publikumsverkehr erwarten lassen, sind oft großräumig Parkplätze für die Besucher eingerichtet. Einige der Stellflächen stehen ausschließlich Behinderten zur Verfügung. Gerade zu Stoßzeiten, wenn auch große Parkplätze voll belegt sind, ist für so manchen Autofahrer die Versuchung groß, kurz auf einen dieser besonders gekennzeichneten Parkplätze auszuweichen. Doch das ist nicht nur zwischenmenschlich fragwürdig, sondern auch rechtlich untersagt. Denn diese in unmittelbarer Nähe des Zielortes gelegenen Behindertenparkplätze dürfen von anderen nicht benutzt werden. Wer dort als nicht Behinderter sein Fahrzeug abstellt, muss damit rechnen, dass sein Gefährt gebührenpflichtig umgesetzt wird.

Das gilt auch dann, wenn der Parkplatz voll besetzt ist, aber im Bereich für Behinderte kein einziges Fahrzeug steht. Die Rechtsprechung ist eindeutig: Auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge dürfen stets zwangsweise entfernt werden, unabhängig davon, ob ein Berechtigter konkret daran gehindert wird, zu parken. Bereits im März 1991 betonte das Oberverwaltungsgericht Münster: Nur so kann dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden (OVG Münster Az.: 5 A 259 / 90).

Dasselbe Gericht hatte sich nun mit einer besonderen Ausnahmesituation zu befassen. Auf einem Großparkplatz schob eine Frau ihr liegen gebliebenes Auto auf eine für Behinderte reservierte Stellfläche, weil sämtliche anderen in der Nähe gelegenen Plätze besetzt waren. Sie brachte einen Zettel hinter der Windschutzscheibe an, auf dem sie vermerkt hatte, dass der Wagen defekt war. Auf das Fahrzeug wurde eine Politesse aufmerksam, die nach einstündiger Wartezeit ein Abschleppunternehmen verständigte. Die entstandenen Kosten wurden der Halterin in Rechnung gestellt.

Unverzüglich entfernen

Vergebens klagte die Frau gegen den Gebührenbescheid. Die Richter hielten ihr entgegen: Bleibt ein defektes Fahrzeug an einer Stelle liegen oder wird es an eine Stelle verbracht, an der das Parken verboten ist, so trifft den Fahrer die Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Gegebenenfalls muss er ein Abschleppunternehmen beauftragen. Die Möglichkeit, das Fahrzeug später kostengünstiger - etwa durch Hilfe von Bekannten - entfernen zu können, genügt der Anforderung "unverzüglich" nicht (OVG Münster Az.: 5 A 2339 / 99).

Grundsätzlich dürfen verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge nur umgesetzt werden, wenn sie den Verkehr behindern. Wer beispielsweise einen liegen gebliebenen Wagen auf einem breiten Gehweg abstellt, ohne damit den Fußgängerverkehr zu beeinträchtigen, braucht mit Abschleppmaßnahmen nicht zu rechnen. Allerdings empfiehlt es sich, durch eine von außen sichtbare Nachricht auf den Defekt hinzuweisen und zugleich anzukündigen, dass der Wagen umgehend entfernt wird.

Es gibt allerdings feine juristische Unterscheidungen, wie der Fall aus Münster zeigt. Im Rechtssinne besteht nämlich eine Verkehrsbehinderung schon dann, wenn angeordnete Verkehrsregeln in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die Funktion von Behindertenparkplätzen ist nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen Nichtberechtigter freigehalten werden. Daher können dort ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge unabhängig davon umgesetzt werden, ob ein Berechtigter konkret an der Benutzung gehindert wird.

kmw

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