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Wirtschaft: Bei Beitragserhöhung kann die Krankenkasse gewechselt werden

Einige Pflichtversicherte sollten den Jahresbeginn nutzen, die Krankenkasse zu wechseln. Zwar gilt grundsätzlich, dass pflichtversicherte Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen - wie AOK, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen - ihrer Versicherung nur jeweils zum Jahresende den Rücken kehren und sich einer anderen Krankenkasse im System anschließen können.

Einige Pflichtversicherte sollten den Jahresbeginn nutzen, die Krankenkasse zu wechseln. Zwar gilt grundsätzlich, dass pflichtversicherte Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen - wie AOK, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen - ihrer Versicherung nur jeweils zum Jahresende den Rücken kehren und sich einer anderen Krankenkasse im System anschließen können. Dazu müssen sie ihrer bisherigen Kasse bis zum 30. September das Kündigungsschreiben geschickt haben. Anders dagegen freiwillig Versicherte - in der Regel Frauen und Männer, die mehr als 6375 (neue Länder: 5400) Mark monatlich verdienen (ab 2000: 6450 bzw. 5325 Mark): Sie haben jederzeit das Recht, sich mit zweimonatiger Kündigungsfrist einer anderen Krankenkasse zuzuwenden. Dieses Recht, allerdings mit nur einmonatiger Kündigungsfrist, steht ausnahmsweise auch den Pflichtversicherten zu, die von ihrer Krankenkasse eine schlechte Nachricht erhalten haben: eine Beitragserhöhung zum Jahreswechsel.

Viele Krankenversicherte können diese Möglichkeit nutzen, nur wenige tun es. Dabei bedarf es dazu nur einer schriftlichen Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse (sicherheitshalber per Einschreiben), die bis zum 31. Januar 2000 bei ihr eingegangen sein muss. Ende Februar 2000 läuft dann die Mitgliedschaft dort aus.

Bis dahin sollte die "neue" Krankenkasse gefunden sein. Ist das wider Erwarten nicht der Fall, so ist das kein Beinbruch. Die bisherige Kasse storniert dann (im Regelfall gerne) die Abmeldung. Nachteile irgendwelcher Art ergeben sich daraus nicht.

Für den Fall, dass zum 1. März 2000 eine neue Kasse für den Krankenversicherungsschutz zuständig ist, bestehen Leistungsansprüche vom ersten Tag an; das gilt sogar während eines laufenden Leistungsfalles, etwa nach längerer Arbeitsunfähigkeit für das Krankengeld - für private Krankenversicherer undenkbar.

Soweit Vorversicherungszeiten nachgewiesen werden müssen, beispielsweise für eine freiwillige Weiterversicherung im Anschluss an eine Pflichtversicherung, werden die bei der bisherigen Krankenkasse zurückgelegten Zeiten voll angerechnet. Das gilt gegebenenfalls auch für noch weiter zurückliegende Mitgliedschaften.

Im übrigen kann sich ein Kassenwechsel auch für Rentner lohnen. Denn sie zahlen - anders als früher - ihren Beitragsanteil nach dem Beitragssatz, der bei ihrer Krankenkasse gilt, nicht mehr nach dem Durchschnittssatz aller Krankenkassen. Maßgebend ist der jeweils am 1. Januar gültige Beitragssatz. Das Gesetz erlaubt auch "Familienzusammenführungen": So kann beispielsweise die Tochter oder der Sohn einer Partnerin/eines Partners sich bei der Krankenkasse von Mutter oder Vater versichern.

Schließlich: Ohne den Kündigungstermin "30. September" abwarten zu müssen oder die Mitteilung über eine Beitragserhöhung erhalten zu haben, ist für den Versicherten auch aus anderen Gründen eine außerordentliche Kündigung der Krankenkasse möglich: wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, er den Arbeitgeber wechselt, er ins Berufsleben einsteigt, er Rentner wird, oder wenn die Krankenkasse ihren Leistungskatalog ändert.

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