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Wirtschaft: Bei Schäden müssen Sie sich sputen

Wollen Sie umziehen? Vielleicht von Bonn nach Berlin oder von der Spree an den Rhein?

Wollen Sie umziehen? Vielleicht von Bonn nach Berlin oder von der Spree an den Rhein? Dann sollten Sie einige Regeln beachten.Denn die Beförderung von Umzugsgütern durch einen Unternehmer hat der Gesetzgeber erst kürzlich neu gefaßt.

Stellen Sie sich vor: Sie haben endlich die langersehnte Wohnung gefunden.Sie beauftragen eine Möbelspedition.Als Sie die Sachen auspacken, stellen Sie Schäden fest.Jetzt müssen Sie wissen: Die Haftung des Spediteurs ist grundsätzlich auf die Schäden begrenzt, die an den aufgegebenen Gegenständen selbst entstehen.Geradestehen muß die Firma zudem noch für solche Einbußen, die durch eine verspätete Lieferung entstehen.Und Vorsicht bei Sachen, an denen Ihr Herz hängt.Der Spediteur ist nämlich nur verpflichtet, für den verursachten Schaden zu zahlen.Um eine Reparatur braucht er sich nicht zu kümmern.

Und: Die Gesetzesänderung ermöglicht den Transportfirmen großzügige Haftungsausschlüsse.Schäden, die beim Umzug besonders häufig entstehen, braucht sich der Unternehmer nicht mehr zuzurechnen.Dieser Haftungsausschluß betrifft insbesondere die Schäden an empfindlichen Geräten wie Hifi-Anlagen, Computer oder Haushaltselektronik.Gerade diese Gegenstände haben aber oft einen erheblichen Wert, kritisiert die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV).Die Verbraucherschützer sind verärgert, denn die Neuregelungen gehen zu Lasten der Verbraucher.So wird die Speditionsfirma jetzt bei der Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren und Urkunden genauso wie beim Transport von lebenden Tieren und Pflanzen ausdrücklich von der Haftung befreit.Haftungsausschlüsse bestehen im übrigen auch bei einem unabwendbaren Ereignis und bei höherer Gewalt.

Der Umzug mit einer Spedition könnte für einen Privathaushalt also zu einem unüberschaubaren finanziellen Risiko werden.Dennoch verteidigt man in Bonn die Neuregelung.Es gebe die Gefahr des Mißbrauchs, und der Umziehende könne das Risiko immerhin durch den Abschluß einer Transportversicherung begrenzen.Tip: Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, sollten Sie tatsächlich eine solche Versicherung abschließen.Sie haben außerdem die Möglichkeit, mit dem Unternehmen abweichende, für Sie günstigere Vereinbarungen zu treffen.In der Praxis dürfte das schwierig sein.

Die Haftungsausschlüsse sind aber nicht die einzige Verschlechterung, die der Gesetzgeber den Kunden eingebrockt hat.Er hat auch die Fristen, innerhalb derer ein Schadensfall angemeldet werden muß, drastisch gekürzt.Beachten Sie daher: Reklamieren Sie umgehend! Äußerlich erkennbare Schäden müssen Sie grundsätzlich schon bei der Ablieferung anzeigen.Notfalls können Sie die Schadensmeldung aber auch bis zum Ende des auf die Ablieferung folgenden Tages erklären.Schäden, die man nicht ohne weiteres feststellen kann, müssen Sie innerhalb von zehn Tagen melden.Unser Rat: Untersuchen Sie die vom Spediteur abgelieferten Gegenstände spätestens am Tag nach dem Umzug sorgfältig!

Außerdem müssen Sie beweisen, daß ein eventueller Schaden durch den Spediteur verursacht wurde.Nach Meinung der AgV ist das eine unzumutbare Anforderung.Immerhin ist die Umzugssituation von Hektik und Streß geprägt, geben die Verbraucherschützer zu bedenken.Das sei besonders bedenklich, weil die Ansprüche nach Ablauf der Frist endgültig verfallen, bemängeln die Verbraucherverbände.Aber einen Trost gibt es dennoch: Der Unternehmer muß Sie nämlich ausdrücklich darüber aufklären, was Sie im Falle eines Falles tun müssen.Unterläßt er das, kann er sich später nicht darauf berufen, daß Sie die Frist verpaßt haben.Ihre Schadensmeldung können Sie beim Spediteur beziehungsweise seinen Mitarbeitern formlos erheben.Maßgeblich ist, daß der Frachtführer Ihre Beschwerden zur Kenntnis nimmt.Um sicher zu gehen, sollten Sie Ihre Anzeige aber schriftlich formulieren.Und sich den Eingang Ihres Schreibens von der Speditionsfirma bestätigen lassen.

Die Transportrechtsreform hat dem Kunden außerdem die Festlegung eines Haftungshöchstbetrages beschert.Wie hoch die Haftung des Unternehmers im Einzelfall ist, wird anhand des benötigten Laderaums festgelegt.Die Firma haftet wegen Verlusts oder Beschädigung mit höchstens 1200 DM je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.

Letzter Tip: Lassen Sie Ihr Hab und Gut möglichst durch den Unternehmer verpacken.Da die Verpackung grundsätzlich zu den Pflichten des Spediteurs gehört, muß dieser für eventuelle Schäden haften.Verstauen Sie Ihr Eigentum dagegen selbst, ist die Haftung ausgeschlossen.

FRIEDERIKE BECKER

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