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Wirtschaft: Beihilfe - ein Fall fürs Gericht

Die Spielregeln sind klar. Nach dem Amsterdamer Vertrag wird die Kontrolle staatlicher Beihilfen in den Artikeln 87 und 88 (vormals Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages) geregelt.

Die Spielregeln sind klar. Nach dem Amsterdamer Vertrag wird die Kontrolle staatlicher Beihilfen in den Artikeln 87 und 88 (vormals Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages) geregelt. Demnach gilt, dass Beihilfen gleich welcher Art auf dem gemeinsamen Markt grundsätzlich verboten sind, es sei denn, sie werden von der EU-Kommission nach vorheriger Anmeldung genehmigt.

Explizit als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt gelten die staatlichen Beihilfen oder solche, die aus staatlichen Mitteln gewährt werden, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Als vereinbar mit dem gemeinsamen Markt gelten unter anderem die Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

Genau darauf haben sich nach der Wiedervereinigung viele Deutsche berufen. Als eine Art Präzedenzfall galt der Fall Volkswagen in Mosel. Zumimdest war es das erste Mal, dass sich deutsche Regionalpolitiker unter Bezugnahme auf diesen Passus der EG-Verträge, mit aller Kraft einem Beschluss der EU-Kommission widersetzten. Der Freistaat Sachsen wehrte sich mit dem Hinweis auf einen ordnungsgemäßen Ausgleich von teilungsbedingten Nachteilen in Ostdeutschland gegen den Einspruch der EU-Kommission, die nur einen Teil der für das VW-Werk Mosel vorgesehenen Beihilfen in Höhe von 780 Millionen Mark bewilligte. Nach Brüsseler Vorgaben sollten 240 Millionen Mark zurückgezahlt werden.

Ex-Wettbewerbskommissar Karel van Miert bezeichnete den Fall Volkswagen in Sachsen als Beispiel dafür, dass die nationalen Regierungen nicht immer für die Disziplin in den Regionen garantieren könnten. Allerdings standen die Sachsen im Streitfall VW-Beihilfen nun an der Seite der Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof.

mo

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