zum Hauptinhalt
Keine Grauzone. Ebay-Auktionen dürfen nicht ohne Weiteres abgebrochen werden.

© dpa / Picture Alliance

Update

BGH-Entscheidung: Schnäppchen wider Willen

Ein Ebay-Nutzer hatte einen Euro für ein Auto geboten - und kann nun auf mehrere tausend Euro Schadenersatz hoffen, weil das Schnäppchen ihm entging. Der Abbruch der Auktion war nicht rechtens, entschied der Bundesgerichtshof. Der Fall dürfte vielen Ebay-Verkäufern eine Warnung sein.

Des einen Freud’ ist des anderen Leid – so ließe sich das Prinzip von Ebay zusammenfassen. Geht ein hochwertiges Produkt für einen Spottpreis weg, weil es keine höheren Gebote gab, ist das zwar Pech für den Anbieter, kann aber nicht umgangen werden. Denn wer Artikel bei Ebay versteigert, kann sein Angebot nicht einfach zurückziehen.

Diese Erfahrung musste nun der Verkäufer eines gebrauchten VW Passat machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte ihn am Mittwoch rechtskräftig zu einem Schadenersatz von voraussichtlich 5250 Euro. Das Fahrzeug hatte er für den Startpreis von einem Euro eingestellt, der auch gleich geboten wurde. Wenige Stunden später beendete der Verkäufer die Auktion und teilte dem Bieter mit, er habe einen Käufer außerhalb der Plattform gefunden, der 4200 Euro bezahle.

Wirksamer Kaufvertrag trotz abgebrochener Auktion

Der Bieter bestand jedoch darauf, dass mit seinem Gebot ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war und er nun einen Schadenersatzanspruch habe. Der Wert des Wagens lag nach Schätzung des Bieters bei 5250 Euro. Abzüglich des bis zum Abbruch der Auktion gebotenen Höchstgebots von einem Euro stünden ihm folglich 5249 Euro zu. Der Verkäufer argumentierte, zwischen dem Höchstgebot von einem Euro und dem tatsächlichen Wert des Autos gebe es ein krasses Missverhältnis – es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, Schadenersatz zu verlangen.

Der BGH ging jetzt – wie schon zuvor das Landgericht Mühlhausen und das Oberlandesgericht Thüringen – von einem wirksamen Vertrag aus. Dass Ebay- Bieter ein Schnäppchen machen wollen, sei typisch. Aus dem Missverhältnis zwischen dem Gebot und dem Wert könne daher nicht auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden.

Abbruch mit Vorwand

Der Vorwurf des Verkäufers, der Bieter sei ein sogenannter Abbruchjäger, der es auf Schadenersatzklagen anlege, überzeugte die Karlsruher Richter nicht. Denn der Bieter konnte nicht wissen, dass der Verkäufer wenige Stunden später sein Angebot zurückziehen würde. Im Übrigen könne ein Verkäufer das Risiko eines zu geringen Verkaufspreises verhindern, indem er ein Mindestgebot festsetze.

Geschäftsabschlüsse außerhalb von begonnenen Internet-Versteigerungen sind keine Seltenheit. Eine Auktion darf der Verkäufer aber nur abbrechen, wenn der Artikel zwischenzeitlich gestohlen oder zerstört wurde. Ob der Urteilsspruch dazu führt, dass Abbrüche künftig unterbleiben, ist eher unwahrscheinlich. So kann ein Anbieter möglicherweise behaupten, der eingestellte Artikel sei gestohlen worden oder habe einen Totalschaden erlitten. In dem vor dem BGH verhandelten Fall wird der Fahrzeuganbieter Schadenersatz zahlen müssen (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 42/14).

Ebay hat Scheingebote im Blick

Ebay hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht überrascht. „Das steht so schon in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, sagte Sprecherin Daphne Rauch am Mittwoch. Lösche ein Verkäufer eine Auktion auf der Plattform, müsse er einen Grund angeben und bekomme einen Hinweis, dass der Artikel nicht anderweitig verkauft werden dürfe. Ob das günstige Handy oder das preiswerte Auto wirklich kaputtgegangen seien, werde von Ebay aber nicht geprüft, sagte die Ebay-Sprecherin. Anfragen von misstrauischen Bietern gebe es, eine Zahl nannte das Unternehmen jedoch nicht.

Etwas mehr Kontrolle habe Ebay bei Scheingeboten von Verkäufern oder Strohmännern, mit denen nur die Preise in die Höhe getrieben und Schnäppchenkäufe verhindert werden. Wird Ebay darauf aufmerksam gemacht, drohen den Händlern Sanktionen. Wie genau diese Fälle ermittelt werden, wollte das Unternehmen nicht sagen. Verkäufern, die sich sorgen, ihre Ware weit unter Wert verkaufen zu müssen, empfiehlt Daphne Rauch den verdeckten Mindestpreis. Dieser ist für die Bieter nicht sichtbar, garantiert aber, dass der fahrtüchtige Wagen nicht für wenige Euro den Besitzer wechselt.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false