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Wirtschaft: BGH: Mieter können auf Kündigungsrecht verzichten Bundesgerichtshof: Für bestimmte Zeit ist ein Verzicht zulässig

(hej). Mietverträge dürfen auch nach dem neuen Mietrecht für einen bestimmten Zeitraum das gesetzliche Kündigungsrecht ausschließen.

(hej). Mietverträge dürfen auch nach dem neuen Mietrecht für einen bestimmten Zeitraum das gesetzliche Kündigungsrecht ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag entschieden. Im vorliegenden Fall hatten die Mietparteien in einem handschriftlichen Zusatz zum Mietvertrag bestimmt, dass die Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichten. Der Vertrag war im Oktober 2001 geschlossen worden, also einen Monat nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts. Bereits vor dem Einzug erklärten die Mieter jedoch, sie wollten die Wohnung nicht mehr und kündigten den Vertrag. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt entschied. Auch nach der Reform des Mietrechts sei ein befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts zulässig, meinen die Richter. Die Mieter könnten die finanziellen Belastungen dadurch mildern, dass sie einen Nachmieter suchen.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte das Urteil als „unsinnig“. Die Mietrechtsreform habe zum Ziel gehabt, die Mobilität und Flexibilität des Mieters zu erhöhen, sagte DMBSprecher Ulrich Ropertz dem Tagesspiegel. Daher könne der Mieter bei Verträgen, die nach Inkrafttreten der Reform geschlossen worden sind, immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, während der Vermieter – je nach Mietdauer – längere Fristen beachten müsse. Diese Regelung werde durch das neue BGH-Urteil jetzt konterkariert, sagte Ropertz. „Der Mieter wird jetzt doch gebunden“. Der Mieterbund hatte den Kündigungsverzicht für unwirksam gehalten.

Nach Meinung des BGH ist der befristete Kündigungsausschluss dagegen wirksam. Der Gesetzgeber habe an dieser Möglichkeit durch die Mietrechtsreform nichts ändern wollen. Die Parteien könnten auch weiterhin einen unbefristeten Mietvertrag schließen und für einen vertraglich festgelegten Zeitraum auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Nach Ende dieses Zeitraums könnten die Mieter dann wieder mit einer Drei-Monats-Frist den Mietvertrag kündigen. (Urteil vom 22. Dezember 2003, Az.: VIII ZR 81/03).

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