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Käufer griechischer Staatsanleihen, die durch Umschuldungsmaßnahmen die Hälfte ihres Geldes verloren, können nicht vor deutschen Gerichten klagen.

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BGH-Urteil: Griechenland-Anleger können nicht in Deutschland klagen

Über Nacht waren ihre Griechenland-Anleihen nur noch die Hälfte wert. Aber die Hoffnung enttäuschter Anleger auf Entschädigung schwindet. Auf deutsche Gerichte können sie auf jeden Fall nicht setzen.

Käufer griechischer Staatsanleihen, die durch Umschuldungsmaßnahmen die Hälfte ihres Geldes verloren, können nicht vor deutschen Gerichten klagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag in einem Piloturteil Klagen als unzulässig abgewiesen. Das Völkergewohnheitsrecht verbiete es, dass Staaten über andere Staaten zu Gericht sitzen, so die Begründung. Das BGH-Urteil bindet auch andere Gerichte, bei denen zahlreiche Klagen geschädigter Anleger anhängig sind.

Im jetzt entschiedenen Fall  hatten drei Anleger in den Jahren 2010 und 2011 über die Deutsche Bank griechische Schuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt erworben. Die Anlagen unterfielen von Beginn an griechischem Recht. Der damalige Wert der Anlagen lag zwischen 110.000 € und 8.000 €.

BGH verweist an griechische Gerichte

In Folge der Überschuldung und zur Konsolidierung des Staatshaushalts beschloss das Parlament 2012 ein Gesetz, wonach Anleger zwangsweise in eine Umschuldung einbezogen werden konnten. Die alten Anleihen sollten in neue umgetauscht werden, deren Nennwert um 53,5 Prozent niedriger war. Voraussetzung war allerdings, dass die Mehrheit der Gläubiger der Umschuldung zustimmte. Abstimmen konnten die direkt am Girosystem mit der griechischen Zentralbank teilnehmenden Anleihegläubiger. Die Mehrheit kam zustande, weil viele Anleger befürchteten, bei Ablehnung der Umschuldung noch mehr Geld zu verlieren. Nach Erreichen des Quorums erklärte der griechische Ministerrat die Entscheidung im März 2012 für allgemeinverbindlich. Die alten Anleihen wurden eingezogen und durch abgewertete Titel mit anderer Stückelung und Laufzeit ersetzt.

Der BGH wertete die Umschuldungsmaßnahmen jetzt als staatliche Hoheitsakte Griechenlands. Diese könnten nicht vor deutschen Gerichten angegriffen werden. Anleger können danach allenfalls vor griechischen Gerichten klagen – Ausgang und Verfahrensdauer ungewiss. (Aktenzeichen: BGH VI ZR 156/14)

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