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Nur noch gegen Vorkasse? Für Schwarzarbeiter wird es nach dem jüngsten Urteil deutlich schwieriger, ihren Lohn einzutreiben.

© dpa

BGH-Urteil: Schwarzarbeiter haben keinen Anspruch auf Bezahlung

Der Bundesgerichtshof verschärft die Rechtsprechung: Schwarzarbeiter müssen für ihre Dienste nicht bezahlt werden.

Schwarzarbeit muss in aller Regel nicht mehr bezahlt werden. Dieses Grundsatzurteil hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet. Damit tragen Handwerker künftig ein hohes Risiko, wenn sie mit dem Auftraggeber Schwarzarbeit vereinbaren. Rolf Kniffka, Vorsitzender Richter am BGH, sagte in der Urteilsbegründung: „Schwarzarbeit ist Wirtschaftskriminalität und kein Kavaliersdelikt.“ Denn Schwarzarbeit bedeute auch, dass Steuern nicht gezahlt werden. Der Gesetzgeber habe mit dem strengeren Gesetz von 2004 „das Unrechtsbewusstsein wachsen lassen“ wollen.

Kniffka sagte weiter, dass nicht nur der Handwerker die Nachteile zu tragen habe, wenn er durch Schwarzarbeit seinen Zahlungsanspruch verliere. Auch der Auftraggeber trage ein Risiko; denn bei mangelhafter Durchführung der Arbeiten hat er kein Recht auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung.

Das Landgericht sprach dem Handwerksbetrieb zunächst die Bezahlung zu

Im konkreten Fall ging es um den Bau von vier Reihenhäusern in Schleswig-Holstein. Der Bauherr übergab 2010 einem Handwerker den Auftrag für die Elektroinstallationen. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13 800 Euro gegen Rechnung, weitere 5000 Euro sollten in bar ohne Rechnung fließen – also schwarz. Am Ende zahlte der Auftraggeber zwar die offiziellen 13 800 Euro, nicht aber den Schwarzbetrag. Die Arbeiten waren aber ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Unternehmen klagte auf Zahlung der Restsumme. Daraufhin kam es zu einem komplizierten Rechtsstreit, der nun in Karlsruhe entschieden wurde.

Denn das Landgericht Kiel sprach dem Handwerksbetrieb zunächst den Betrag von 5000 Euro zu. Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht lehnte die Klage dagegen im August 2013 rundweg ab. Da zumindest teilweise Schwarzarbeit vereinbart war, sei der gesamte Vertrag nichtig. Das folge aus dem Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Dass die Elektroarbeiten unstreitig ausgeführt wurden und somit der Wert der Reihenhäuser erhöht wurde, ändere nichts. Denn auch einen Zahlungsanspruch des Handwerksbetriebs wegen Bereicherung des Bauherrn gebe es nicht. Der Handwerksbetrieb wollte dieses OLG-Urteil nicht akzeptieren und legte Revision beim BGH ein.

Die Rechtsprechung von 1990 gilt nicht mehr

Die gegenteilige Rechtsauffassung zwischen dem Landgericht Kiel und dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kam nicht von ungefähr. Denn vor mehr als zwanzig Jahren hatte der BGH noch entschieden, dass eine Vereinbarung über Schwarzarbeit zwar ungültig und nichtig sei. Ein Zahlungsanspruch des Handwerkers bestehe aber trotzdem wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Auftraggebers. Denn der habe ja den Vorteil, dass die Leistungen erbracht wurden. Auch der Anwalt des Elektrikerunternehmens hatte in der mündlichen Verhandlung am Donnerstagmorgen davor gewarnt, dass sich Bauherren umsonst Leistungen verschaffen könnten.

Aber der BGH bestätigte das Urteil des OLG und wies die Klage des Unternehmens auf Zahlung der Restsumme rechtskräftig ab. Die Rechtsprechung von 1990 gilt nicht mehr, da die Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 2004 verschärft wurden – was der Vorsitzende Richter Kniffka ja schon in seiner Einleitung betont hatte. „Wenn beide gegen das Gesetz verstoßen, gibt es keine Bereicherungsansprüche“, so Richter Kniffka (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 241/13). Im konkreten Fall ist der Elektriker sogar noch einigermaßen glimpflich davongekommen. Denn immerhin hatte der Auftraggeber die offizielle Rechnung für die Elektroinstallationen über 13 800 Euro bezahlt. Hätte der Bauherr das nicht getan, hätte der Handwerker nicht einmal diesen Betrag einklagen können. Handwerksunternehmen tragen jetzt bei Schwarzarbeit also das volle Risiko, dass sie ihr Geld nicht bekommen.

In der Praxis wird diese Gefahr dann eintreten, wenn es während der Arbeiten zu Unstimmigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt. Das ist bei handwerklichen Arbeiten am Bau oder in der Wohnung jedoch nicht selten der Fall.

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