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Wirtschaft: Bundesgerichtshof fällt Grundsatzurteil - Gemeinden müssen in der Lage sein, die Netze zu kaufen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag in einem Grundsatzurteil zur übernahme von Stromnetzen den Kommunen den Rücken gestärkt. Der Kartellsenat entschied, dass der Preis für den Kauf eines Stromnetzes nicht zu hoch sein darf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag in einem Grundsatzurteil zur übernahme von Stromnetzen den Kommunen den Rücken gestärkt. Der Kartellsenat entschied, dass der Preis für den Kauf eines Stromnetzes nicht zu hoch sein darf. Ansonsten bleibe die Kommune faktisch an den bisherigen Stromlieferanten gebunden. Auf die Entscheidung hatten zahlreiche Städte und Gemeinden mit Spannung gewartet. Das Urteil betrifft vor allem die Fälle, in denen Kommunen als Folge von Eingemeindungen ihre Netze zusammengelegt haben, um sich dann einheitlich von dem kommunalen Stadtwerk beliefern zu lassen. In rund 200 Fällen ist noch bis heute ungeklärt, was die früheren Fremdlieferanten als Ausgleich für den Verkauf ihrer Netze verlangen können. Nach Schätzung des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) geht es um über 100 Millionen Mark.

Im konkreten Fall hatte die Gemeinde Kaufering bei München den BGH angerufen. Sie wollte nach Ablauf ihres Konzessionsvertrags mit der bayerischen Lech-Elektrizitätswerke AG (LEW) die Stromversorgung für ihr Territorium selbst übernehmen und der LEW das Netz abkaufen. Die Gemeinde wollte dafür nur einen Restwert von rund zwei Millionen Mark zahlen, die LEW verlangte jedoch 8,5 Millionen Mark und berief sich dabei auf den Konzessionsvertrag. Darin wird festgelegt, dass sich der Preis nach dem sogenannten Sachzeitwert richten soll (Herstellungswert der Anlagen zum Übergabezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und des technischen Entwicklungszustands). Nach Meinung der LEW entspricht dieser dem Verkehrswert des Netzes. Der Stadtkämmerer von Kaufering wollte dagegen nur den so genannten Anschaffungskostenrestwert zahlen (ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten minus erfolgter Abschreibungen). Den Sachzeitwert könne weder eine Gemeinde noch ein anderer Versorger aufbringen, ohne nachhaltige Rentabilitätsverluste hinnehmen zu müssen.

Dagegen hält der BGH die Bemessung des Kaufpreises nach dem Sachzeitwert nicht generell für unzulässig, der Sachzeitwert dürfe aber den Ertragswert des Netzes nicht übersteigen, hieß es. Wie der Ertragswert zu berechnen ist, sagte der BGH jedoch nicht, sondern verwies diese Frage zurück an das OLG München. Nach Meinung von VKU-Sprecher Wolfgang Prangenberg hätten die BGH-Richter hier Farbe bekennen müssen: "Die betroffenen Gemeinden wissen jetzt noch immer nicht, was auf sie zukommt".Wer ist Ihr günstigster Strom-Anbieter? Im Internet gibt es einen Tarif-Rechner unter www.billiger-strom.de

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