zum Hauptinhalt
Urlauber können entspannen: Reiseveranstalter dürfen nur begründet noch mehr als 20 Prozent Vorkasse nehmen.

© dpa

Bundesgerichtshof: Gericht urteilt im Interesse der Pauschalreisenden

Manche Reiseveranstalter verlangen schon bei Bestätigung des Vertrages 40 Prozent des Gesamtpreises. Dem schiebt der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vor. Die gesamte Branche muss wohl ihre AGB überprüfen.

Gute Nachrichten für rund 28 Millionen Pauschalreisende: Kunden müssen bei ihrer Buchung in der Regel 20 Prozent des Reisepreises anzahlen. Nur wenn die Reiseveranstalter belegen, dass sie selbst höhere Vorleistungen haben, darf der Vorauszahlungssatz erhöht werden. Auch die Schlusszahlung wird in der Regel erst 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Mit seinem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Vorkasse im Pauschalreisemarkt Grenzen gesetzt.

Drei Veranstalter im Visier

Einige Veranstalter verlangen bereits 40 Prozent des Gesamtpreises, sobald der Vertrag bestätigt ist. In Pilotverfahren waren verschiedene Verbraucherzentralen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von drei Veranstaltern vorgegangen. Wie bereits die Vorinstanzen erklärte nun auch der BGH verschiedene Klauseln für unwirksam. Beim Großanbieter TUI geht die Überprüfung der Zahlungsbedingungen aus formalen Gründen allerdings noch einmal in eine neue Runde vor das Oberlandesgericht Celle.

Die Frist für die Restsumme

Vor dem BGH ging es nicht allein um die hohen Anzahlungen. Umstritten war auch, wann die Restsumme fällig wird. Auch hier wurde die Frist immer mehr nach vorn verlegt. Einer der von den Verbraucherzentralen verklagten Reiseveranstalter forderte den Gesamtpreis schon sechseinhalb Wochen vor Reisebeginn. Auch hier zog der BGH jetzt eine zeitliche Grenzlinie von 30 Tagen. Die Reiseveranstalter hätten nicht dargelegt, dass die Frist in einer relevanten Anzahl von Fällen zu kurz sei.

Grenzen bei Stornierungskosten

Auch beim Reiserücktritt des Kunden wurden die fälligen Zahlungen begrenzt. Ein Veranstalter verlangte 45 Prozent des gesamten Reisepreises, wenn ein Kunde vier Wochen vorher absprang. Die Stornierung zwei Wochen vor der Abfahrt kostete zwischen 60 bis 65 Prozent. Ob die Reise weiterverkauft werden konnte oder nicht, musste der Veranstalter nicht nachweisen. Auch hier gilt nach dem aktuellen BGH-Urteil: Der Reiseveranstalter kann eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn ein Kunde ohne wichtigen Grund abspringt. Aber er muss substantiell darlegen, dass typischerweise Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.

Das Urteil ist zwar nur gegen zwei Reiseveranstalter, Urlaubstours und Thomas Cook Touristik, rechtskräftig. Großveranstalter Tui, der für Musicals und sogenannte Top-Angebote Anzahlungen bis zu 40 Prozent verlangt, muss seine Gründe in einer Neuverhandlung vor dem OLG Celle darlegen. Aber dennoch muss die gesamte Branche schon jetzt ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen.

Nach Angaben der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUR) wurden 2012 in Deutschland 69,3 Millionen Urlaubsreisen unternommen. Mehr als 40 Prozent davon waren Pauschalreisen, die allermeist in Reisebüros, in der Minderzahl im Internet abgeschlossen wurden.

Nicht das erste Urteil

Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass sich der BGH mit Anzahlungen im Pauschalreisemarkt beschäftigte. Vor acht Jahren entschied der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat zum ersten Mal, dass Anzahlungen von 20 Prozent vom Kunden verlangt werden dürfen. Diese Pauschale sei angemessen, denn in Deutschland müsse vor der Anzahlung ein Sicherungsschein übersandt werden muss, sodass der Reisende bei einer möglichen Insolvenz einen garantierten Rückzahlungsanspruch habe. Das war das Urteil von 2006. In den Folgejahren wurde die Grenze von 20 Prozent aber stetig ausgedehnt, in einigen Fällen sogar verdoppelt.

Diese Tendenz ist mit dem aktuellen Urteil nicht völlig vom Tisch. Aber wenn die Reisebranche keine triftigen Gründe für höhere Zahlungen nennen kann, wird es bei 20 Prozent bei Vertragsschluss und 80 Prozent einen Monat vor Reiseantritt bleiben. (Aktenzeichen: X ZR 85/12 u.a.)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false