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Vorher bunt, nachher weiß. Daran führt nach Auffassung der Obersten Richter kein Weg vorbei.

© dpa

Bundesgerichtshof: Mieter müssen bunte Farben entfernen

Kräftige Farben müssen beim Auszug überstrichen werden. Die Wände einer Mietwohnung sollten dann weiß sein. Sonst kann es für den Mieter teuer werden.

Mieter müssen beim Auszug bunte Farben entfernen, andernfalls sind sie zum Schadensersatz verpflichtet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in letzter Instanz entschieden. Das Urteil gilt immer dann, wenn die Wohnung mit hellen, neutralen Farben angemietet wurde, die Wände aber später bunt überstrichen wurden. Der Richterspruch kostet nun Mieter im hessischen Friedberg mehrere Tausend Euro. Sie hatten zwischen 2007 und 2009 eine Doppelhaushälfte bewohnt, die sie frisch renoviert und weiß gestrichen bezogen hatten. Sie strichen einzelne Wände blau, rot und gelb und gaben die Wohnung so zurück.

Kräftige Farben können aber nicht ohne weiteres wieder weiß überstrichen werden. Vor der Neuvermietung ließ der Eigentümer erst einen Haftgrund anbringen und dann zweimal weiß streichen. Kostenpunkt: 3648 Euro. Die verlangte der Vermieter zurück, wobei er einen Teil mit der Kaution verrechnete und den Restbetrag einklagte. Der Streit ging durch drei Instanzen. Der BGH entschied jetzt rechtskräftig, dass ein Schadenersatzanspruch für den weißen Neuanstrich besteht. Denn kräftige Farben würden von einem Großteil der Mietinteressenten nicht akzeptiert, weil sie oft nicht zur Möblierung passen. Eine Wohnung mit ausgefallenen Farben zu vermieten, sei deshalb für den Eigentümer praktisch ausgeschlossen. Es stelle folglich einen Schaden dar, dass der Vermieter die bunte Dekoration beseitigen muss.

Die Frage war bisher nicht geklärt. Denn nach einem Urteil desselben BGH- Mietsenats aus dem Jahr 2010 haben Mieter sehr wohl das Recht, ihre Wohnung in den Farben zu streichen, die ihnen gefallen. Die Farbklauseln, die es häufig in Mietverträgen gab und die schon während der Mietzeit neutrale Farben vorschrieben, erklärte der BGH vor drei Jahren für ungültig. Denn damit werde in den persönlichen Lebensbereich der Mieter eingegriffen. Nach dem damaligen Urteil stellte sich die Frage, was mit den Farben beim Auszug geschieht. Wenn ein Mieter bunt streichen darf, kann er die Wohnung dann in diesem Zustand verlassen? Dazu stellte der BGH jetzt fest, dass mit dem Ende des Mietverhältnisses die persönliche Sphäre des Mieters ende.

Das Urteil wird zur Folge haben, dass in aller Regel die Mieter vor einem Auszug bunte Wände wieder neutral streichen. Denn sie können die Arbeiten meist günstiger erledigen als ein vom Vermieter beauftragter Handwerker. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball sagte am Mittwoch, die Wohnung müsse ja nicht unbedingt reinweiß zurückgegeben werden, „beige oder eierschalenfarben geht auch.“ (Aktenzeichen: BGH VIII ZR 416/12)

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