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Schwarzarbeit in Europa geht zurück.

© dpa

Bundesgerichtshof urteilt: Schwarzarbeiter haften nicht bei Pfusch

Eine Frau aus Schleswig-Holstein ließ sich ihre Auffahrt pflastern - ohne Rechnung. Die anschließenden Mängel sollte der Schwarzarbeiter bezahlen. Doch die Klägerin hat die Rechnung ohne den BGH gemacht.

Wer Schwarzarbeiten vergibt, geht künftig ein hohes Risiko ein. Gibt es Mängel und sind Nachbesserungen nötig, kann der Schwarzarbeiter diese verweigern. Der Auftraggeber kann dagegen nichts tun. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Die Karlsruher Bundesrichter begründen ihre Entscheidung mit dem verschärften Gesetz gegen Schwarzarbeit aus dem Jahr 2004. Solche Geschäfte seien nichtig.

Anlass des aktuellen Urteils ist ein Schwarzarbeiterauftrag im Raum Kiel. Eine Hausbesitzerin aus Nienborstel in Schleswig-Holstein hatte ihre 170 Quadratmeter große Auffahrt neu pflastern lassen, um sie mit einem Lastwagen befahren zu können. Sie beauftragte einen Schwarzarbeiter, der dafür 1800 Euro erhielt – ohne Rechnung und Mehrwertsteuer. Der Arbeiter pflasterte die Auffahrt mit der Hilfe eines Nachbarn. Doch das Werk misslang: Weil sich Gruben im Pflaster bildeten, verlangte die Auftraggeberin die Beseitigung der Mängel. Der Schwarzarbeiter verweigerte dies.

Die Eigentümerin verlangte daraufhin 6096 Euro Vorschuss für die Mängelbeseitigung – die Höhe eines regulären Handwerkerangebotes. Bei legalen Geschäften wäre dies der richtige Weg gewesen. Aber hier ging es um Schwarzarbeit, und der Arbeiter hätte ein Vielfaches von dem bezahlen müssen, was er selbst bekommen hatte. Es kam zum Prozess. Während das Landgericht Kiel der Frau Recht gab, lehnte das Oberlandesgericht Kiel ihre Klage ab.

Früher galt eine andere Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof entschied jetzt in letzter Instanz, dass die Klägerin keine Mängelbeseitigung verlangen kann (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 6/13). Denn der Gesetzgeber habe 2004 das Gesetz gegen Schwarzarbeit verschärft. „Das Gesetz hat mehr denn je zum Ziel, Schwarzarbeit zu verhindern“, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka in der Urteilsverkündung. Das gesamte Geschäft war gesetzlich verboten. Alle Rechte auf Mängelbeseitigung, die bei einem legalen Auftrag existieren, fielen deshalb weg. Schließlich habe auch die Klägerin, die jetzt Mängelbeseitigung verlange, zum eigenen Nutzen bewusst in die Schwarzarbeit eingewilligt. Denn so wollte sie für die Pflasterarbeiten weniger Geld ausgeben.

Man könnte das Urteil des BGH für selbstverständlich halten, aber nach dem früheren Gesetz galt eine andere Rechtsprechung. Vor der Verschärfung im Jahr 2004 konnte sich ein Schwarzarbeiter bei Schlechtleistung nicht darauf berufen, dass es sich ja um Schwarzarbeit handele und er deshalb keine Nachbesserung leisten müsse.

Klägerin und Beklagtem droht weiterer Ärger

Die Auftraggeberin hat nun nicht nur Gruben in der Auffahrt, sondern sieht möglicherweise auch von ihren gezahlten 1800 Euro nichts mehr wieder. Denn wird von zwei Seiten bewusst eine verbotene Verabredung getroffen, ist auch der Anspruch auf Rückerstattung der Zahlung keineswegs sicher.

Darüber hinaus könnte den beiden Betroffenen noch weiterer Ärger drohen. Denn wenn der Schwarzarbeiter die 1800 Euro nicht in seiner Steuererklärung angab, hat er Steuerhinterziehung begangen. Außerdem droht beiden eine Ordnungswidrigkeit, weil sie bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Die Geldbußen können empfindlich sein. In schweren Fällen können die Richter Strafen bis zu 50 000 Euro verhängen.

Ursula Knappe

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