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Wirtschaft: Bundesrat stärkt Rechte der Kleinanleger

Berlin (beh). Deutschlands Kleinanleger erhalten mehr Rechte.

Berlin (beh). Deutschlands Kleinanleger erhalten mehr Rechte. Im 4. Finanzmarktförderungsgesetz, das am Freitag vom Bundesrat verabschiedet wurde, sind erstmals Schadenersatzansprüche von Privataktionären an Unternehmen gesetzlich geregelt worden. So haften die Gesellschaften künftig bei falschen, verspäteten oder unterlassenen Ad-hoc-Meldungen. Zudem soll der Markt transparenter werden: Wertpapier-Geschäfte von Unternehmensinsidern wie Vorständen und Aufsichtsräten sowie deren Angehörigen (Director`s Dealings) müssen unverzüglich veröffentlicht werden.

Aktionärsschützer und Börsenexperten werten das Gesetz als Schritt in die richtige Richtung. Die Regelungen dürften eine abschreckende Wirkung haben, sagte Ralf Fischer zu Cramburg vom Deutschen Aktien-Institut dem Tagesspiegel. Das Gesetz sei „insgesamt begrüßenswert“, meinte Theodor Baums, Direktor des Instituts für Bankrecht in Frankfurt. Dem Berater der Bundesregierung gehen die Regelungen allerdings noch nicht weit genug. Wie Aktionärsschützer und andere Wissenschaftler auch kritisierte er gegenüber dem Tagesspiegel, dass nicht die verantwortlichen Manager selbst, sondern nur die Unternehmen und damit letzten Endes deren Aktionäre zu Schadenersatz verurteilt werden können. Dies dürfte ein Thema für das 5. Finanzmarktförderungsgesetz werden. Baums forderte zudem, den Schadenersatz auf falsche Äußerungen auf Hauptversammlungen und in Interviews auszudehnen.

Ziel des Finanzmarktförderungsgesetzes ist auch die Bekämpfung der Geldwäsche am Finanzplatz Deutschland. Dazu wird ein Datenabrufsystem eingerichtet, mit dem die neue Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht persönliche Daten der Bankkunden erlangen kann. Auf Wunsch der Länder gehört dazu nicht der Geburtsort des Kontoinhabers. Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses erlaubt zudem weiterhin Leerverkäufe (siehe Lexikon). Hier wetten Anleger auf fallende Kurse. Ursprünglich sollten Leerverkäufe untersagt werden, wenn dadurch eine erhebliche Marktstörung droht. Nach dem 11. September war über derartige Geschäfte Osama bin Ladens spekuliert worden, mit denen der Terrorist von den Anschlägen profitiert hätte.

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