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Wirtschaft: Bundesverfassungsgericht entscheidet - Aktionäre müssen sich auf Hauptversammlung kurz fassen

Der Würzburger Professor und einstige Daimler-Benz-Aktionär Ekkehard Wenger ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, die Auskunftsrechte von Kleinaktionären zu verbessern. Das Gericht hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung von Redezeit in der Hauptversammlung.

Der Würzburger Professor und einstige Daimler-Benz-Aktionär Ekkehard Wenger ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, die Auskunftsrechte von Kleinaktionären zu verbessern. Das Gericht hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung von Redezeit in der Hauptversammlung. Auch gegen die Verweigerung von Auskünften über stille Reserven lasse sich verfassungsrechtlich nichts einwenden. Es nahm deshalb mehrere Verfassungsbeschwerden, darunter zwei von Wenger, nicht zur Entscheidung an, hieß es am Mittwoch.

Wenger, der einen Lehrstuhl für Bank- und Kreditwirtschaft an der Universität Würzburg hat, sorgte immer wieder mit Auftritten als Kleinaktionär für Aufsehen. Vor dem Karlsruher Gericht beanstandete er, dass sein Rederecht in einer ordentlichen Hauptversammlung der früheren Daimler-Benz AG auf fünf Minuten begrenzt worden war. Als Wenger, der sich bundesweit einen Namen als kritischer Aktionär erworben hat, sich nicht an die Zeitbeschränkung hielt, ließ der damalige Aufsichtsratsvorsitzende das Mikrofon abdrehen. Zudem ließ er den Hochschullehrer aus dem Saal bringen. Wenger konnte deshalb geplante Fragen zur Rolle des Aufsichtsratschefs bei Insidergeschäften nicht mehr stellen. Der Aufsichtsrat wurde daraufhin entlastet.

Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde scheiterte nun. Denn es sei nicht ersichtlich, "dass die Redezeitbeschränkung das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers unverhältnismäßig beeinträchtigt habe", so die Entscheidung wörtlich.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart hatten eine Klage Wengers gegen den Hauptversammlungsbeschluss zurückgewiesen. Der Grund: Zumindest sei die Beschränkung der Redezeit des Professors nicht der Grund für die Entlastung gewesen. Schließlich hätten schon andere Redner zuvor ähnliche Vorwürfe erhoben.

Dem Gericht zufolge muss der Aktionär zwar in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über das Unternehmen zu machen. Das Eigentumsgrundrecht umfasse daher auch den Informationsanspruch von Kleinaktionären. Eine Kontrollfunktion gegenüber der Geschäftsleitung stehe den Aktionären dagegen nicht zu. Auch könne eine Hauptversammlung ihre Aufgabe als "Sitz der Aktionärsdemokratie" nur erfüllen, wenn die begrenzte Zeit möglichst gerecht verteilt werde. Sie dürfe nicht durch "Beiträge oder Fragen, die ersichtlich nicht auf Erkenntnisgewinn in Bezug auf einen zur Entscheidung stehenden Tagesordnungspunkt gerichtet sind, verbraucht" werden, begründen die Richter ihren Beschluss.

Auch die Bestimmung im Aktiengesetz, die eine Auskunftsverweigerung über stille Reserven erlaubt, unterliegt nach Ansicht der Karlsruher Richter keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenger hatte vermutet, dass die Scheidemandel AG durch gestiegene Immobilienpreise einen erheblichen Wertzuwachs erfahren habe. Ausgleichsansprüche bestimmter Aktionäre waren deshalb seiner Ansicht nach unangemessen niedrig. Nach Einschätzung des Gerichts ist es durchaus im Sinn anderer Aktionäre, wenn stille Reserven geheim gehalten werden. Überdies sei es Unternehmen nur begrenzt möglich, das Ausmaß der stillen Reserven offen zu legen.

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