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Wirtschaft: BVG segnet Kündigungen ab

Verfassungsrichter billigen Ausnahmen für Kleinbetriebe BERLIN (hej).Die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten für Kleinbetriebe sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich verfassungsgemäß.

Verfassungsrichter billigen Ausnahmen für Kleinbetriebe BERLIN (hej).Die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten für Kleinbetriebe sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich verfassungsgemäß.Nach dem Kündigungsschutzgesetz braucht der Arbeitgeber in Betrieben mit wenig Beschäftigten bei einer Kündigung ausnahmsweise nicht nachzuweisen, daß personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe den Herauswurf rechtfertigen.Nach Meinung der Verfassungsrichter ist die besondere Interessenlage der Arbeitgeber in kleineren Betrieben - die persönliche Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Beschäftigtem, die geringe Finanzausstattung und Verwaltungskapazität von Kleinunternehmen - ein ausreichendes Argument für die Benachteiligung der Beschäftigten im Vergleich zu den Mitarbeitern größerer Firmen.Zudem seien die Betroffenen durch ihre Herausnahme aus dem gesetzlichen Kündigungsschutz nicht völlig schutzlos.Vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung seien sie durch die zivilrechtlichen Generalklauseln geschützt. In der von den Verfassungsrichtern überprüften alten Fassung des Gesetzes rechnete man alle Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten zu den Kleinbetrieben.Teilzeitkräfte mit bis zu zehn Wochenstunden und bis zu 45 Monatsstunden gingen überhaupt nicht in die Zählung ein.Seit September 1996 gelten zwar Betriebe mit maximal zehn Beschäftigten als Kleinbetriebe, allerdings müssen nun Teilzeitkräfte je nach Stundenzahl anteilig zum Personal gezählt werden.Beschäftigte mit bis zu zehn Wochenarbeitsstunden gehen mit einem Viertel, Beschäftigte mit mehr als zwanzig Stunden zur Hälfte und Arbeitnehmer mit bis zu dreißig Arbeitsstunden zu Dreiviertel in die Personalberechnung ein. Im konkreten Fall war ein Glasreiniger wegen vertragswidrigen Verhaltens entlassen worden.In dem Betrieb gab es neben fünf Vollzeitbeschäftigten etwa 45 geringfügig Beschäftigte.Bei einer solchen Betriebsgröße lägen die Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, nicht vor, meinte der Erste Senat.In einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes muß für die Berechnung der Beschäftigtenzahl nun die Neuregelung aus dem Jahre 1996 auch für zurückliegende Fälle angewandt werden. Der Erste Senat hatte in den beiden Verfahren - das zweite hatte die Kündigung eines Bäckers wegen längerer Erkrankung zum Gegenstand - nur die bis September 1996 geltende Regelung zu prüfen.Ob die derzeit geltende Höchstgrenze von zehn Beschäftigten für Kleinbetriebe ebenfalls verfassungskonform ist, wurde nicht entschieden.(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 15/87 und 22/93)

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