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Wirtschaft: Daimler soll Anlegern Schadenersatz zahlen Erste Klagen wegen Schrempp-Rücktritt

Frankfurt am Main Gegen den Autokonzern Daimler-Chrysler liegen wegen der späten Veröffentlichung des Rücktritts von Vorstandschef Jürgen Schrempp erste Schadenersatzklagen von Privatanlegern vor. Nach Einschätzung mehrerer Rechtsanwälte hat Daimler-Chrysler gegen die Publizitätspflicht verstoßen.

Frankfurt am Main Gegen den Autokonzern Daimler-Chrysler liegen wegen der späten Veröffentlichung des Rücktritts von Vorstandschef Jürgen Schrempp erste Schadenersatzklagen von Privatanlegern vor. Nach Einschätzung mehrerer Rechtsanwälte hat Daimler-Chrysler gegen die Publizitätspflicht verstoßen. Anlegerschützer geben den Klagen allerdings wenig Erfolgschancen. Der Fall Daimler gilt als erster großer Testfall für das neue Anlegerschutz-Verbesserungsgesetz. Ein Konzern-Sprecher wollte sich zu den Klagen nicht äußern.

Die Münchner Kanzlei Rotter Rechtsanwälte reichte am Donnerstag im Auftrag eines Mandanten Klage beim Landgericht Stuttgart gegen den Autobauer ein. Auch die Münchner Kanzlei CLLB Rechtsanwälte kündigte eine Klage an. Der Führungswechsel könnte für den Konzern damit ein teures Nachspiel haben, denn neben den Schadenersatzforderungen drohen Daimler-Chrysler auch Bußgelder der Finanzaufsicht von mehr als einer Million Euro.

Nach Ansicht der Finanzaufsicht hätte die Information über den Führungswechsel im Konzern wohl wesentlich früher veröffentlicht werden müssen, weil sich die Hinweise auf den Rücktritt bereits bis zu fünf Wochen vor der Bekanntgabe verdichtet hätten. Das geht aus Schriftstücken der Stuttgarter Staatsanwaltschaft hervor. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen solche Informationen unverzüglich veröffentlicht werden. Unmittelbar nach Veröffentlichung des Schrempp-Rücktrittes war der Aktienkurs um rund zehn Prozent gestiegen.

Die Anwälte berufen sich vor allem auf den Paragraphen 37b des Wertpapierhandelsgesetzes, wonach ein Emittent, der es unterlässt, eine Insiderinformation unverzüglich zu veröffentlichen, Dritten zu Schadenersatz verpflichtet sei. Konkret heißt das, dass Anleger, die noch vor dem Führungswechsel ihre Daimler-Papiere verkauften, den entgangenen Gewinn vom Konzern einfordern können, weil der nicht früher über den Wechsel informiert hatte. Allerdings lässt das Gesetz dem Unternehmen ein Schlupfloch: In Paragraph 15 heißt es: „Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung so lange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und er die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann.“

Deshalb ist unter Juristen umstritten, ob unternehmensinterne Entscheidungsprozesse vorher publik gemacht werden müssten, sagte Gerald Spindler, Professor für Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Göttingen. Nach Einschätzung von Andreas Tilp, einem der bekanntesten deutschen Anlegeranwälte reichen die Informationen für eine erfolgversprechende Klage gegen Daimler derzeit nicht aus. Zumal die Anleger dem Konzern nachweisen müssten, dass er in Sachen Ad-hoc-Pflicht die Schwelle der groben Fahrlässigkeit überschritten habe.

Die Deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW) weist darauf hin, dass die Anleger darüber hinaus einen Kausalitätsnachweis erbringen müssen. Das heißt, sie müssen beweisen, dass sie ihre Aktien nicht verkauft hätten, wenn sie von Schrempps Rücktrittsplänen gewusst hätten. Insgesamt sei die Argumentationskette im Fall Daimler „wenig erfolgversprechend“, sagte ein DSW-Sprecher. Daimler besteht darauf, dass der Aufsichtsrat dem Ansinnen Schrempps erst am 28. Juli zugestimmt habe, worüber der Konzern anschließend umgehend in einer Ad-hoc-Information unterrichtet habe. hz/mm (HB)

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