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Wirtschaft: Das Arbeitsamt darf nicht jede Abfindung anrechnen

BERLIN .Große Verwirrung herrscht bei den Beziehern von Arbeitslosenhilfe, die im Laufe dieses Jahres vom Arbeitsamt mit Leistungsabzügen belegt wurden, weil sie von ihrem früheren Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben.

BERLIN .Große Verwirrung herrscht bei den Beziehern von Arbeitslosenhilfe, die im Laufe dieses Jahres vom Arbeitsamt mit Leistungsabzügen belegt wurden, weil sie von ihrem früheren Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben.Sie wollen wissen: Hat das Arbeitsamt die Unterstützung mit Verweis auf die kassierte Abfindung zu Recht gekürzt oder steht den Betroffenen eine Nachzahlung zu? Falls ja, kommt das Geld dann automatisch oder muß ein Antrag gestellt werden?

Die aus Steuermitteln finanzierte Arbeitslosenhilfe setzt - wie die Sozialhilfe - voraus, daß der Arbeitslose bedürftig ist.Das Arbeitsamt prüft deshalb unter anderem, in welchem Umfang Vermögen des Arbeitslosen, seines Ehegatten oder - falls man in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt - seines Partners auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen ist.Zum Vermögen zählen dabei grundsätzlich alle Geldwerte wie Bargeld oder Sparguthaben - unabhängig davon, woher diese Guthaben stammen.

Bei der "Bedürftigkeitsprüfung" sind deshalb auch (Rest-)Guthaben aus einer Abfindung, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt und während eines vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges nicht verbraucht worden sind, zu berücksichtigen.Aber nicht alles, was zum Vermögen zählt, wird auch auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet.Es gelten Ausnahmeregelungen

Ausnahmslos gilt ein Freibetrag von jeweils 8000 DM für den Arbeitslosen und seinen Ehegatten - egal woher das Vermögen stammt.

Zusätzlich bestimmt eine Sonderregelung der Arbeitlosenhilfeverordnung, daß Vermögen, das aus einer Abfindung stammt, als "einmalige Sozialleistung" bis zu 10 000 DM für die Dauer von fünf Jahren nicht angerechnet werden darf.Nach dieser "Schonzeit" ist es jedoch grundsätzlich wie anderes Vermögen zu berücksichtigen.

In einer fehlerhaften Dienstanweisung sind die Arbeitsämter Anfang dieses Jahres angewiesen worden, den Sonderfreibetrag von 10 000 DM auf Abfindungen nicht mehr anzuwenden.Dies wurde jetzt zugunsten der Arbeitslosen korrigiert.Deshalb gilt: Wer seit Anfang 1998 wegen zu hohen Vermögens eine Ablehnung erhalten hat, der sollte einen Überprüfungsantrag stellen, wenn dieses Vermögen ganz oder teilweise aus einer früheren Abfindung stammte.Wurde die Abfindung zu Unrecht angerechnet, gibt es eine Nachzahlung.Die Arbeitsämter prüfen die entsprechenden Akten zwar auch ohne eine ausdrückliche Reklamation der betroffenen Arbeitslosen.Dies kann jedoch einige Zeit dauern.Wer die Sache beschleunigen möchte, sollte einen Antrag stellen.

Tip: Nicht jedes Vermögen, das die Freibetragsgrenzen überschreitet, führt automatisch zum Wegfall der Arbeitslosenhilfe.Nach der Arbeitlosenhilfeverordnung bleibt zum Beispiel Vermögen anrechnungsfrei, das für eine spätere "angemessene" Alterssicherung zurückgelegt wird.So hat das Bundessozialgericht bei Lebensversicherungen einen Betrag bis zu 150 000 DM als angemessen anerkannt.Ausnahmen gelten auch für solche Vermögen, die zur "unmittelbar bevorstehenden" Renovierung oder zum Kauf einer Wohnung oder eines Eigenheimes benötigt werden.Wird eine Abfindung für diese Zwecke verwendet, bleibt sie nicht nur in den vorgenannten Grenzen, sondern in vollem Umfang anrechnungsfrei.

WOLFGANG BÜSER

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