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Wirtschaft: Das Finanzamt ist immer dabei

Bei Fonds werden drei Ertragsarten versteuert: Zinsen, Dividenden und VeräußerungsgewinneVON BERHARD FRANK (HB)Dividenden- und Zinserträge von Investmentfonds werden im Kalenderjahr des Zuflusses beim privaten Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer (ESt) unterworfen.Die folgenden Ausführungen gelten für inländische Fonds sowie für ausschüttende ausländische Fonds, wenn sie zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen sind.

Bei Fonds werden drei Ertragsarten versteuert: Zinsen, Dividenden und VeräußerungsgewinneVON BERHARD FRANK (HB)Dividenden- und Zinserträge von Investmentfonds werden im Kalenderjahr des Zuflusses beim privaten Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer (ESt) unterworfen.Die folgenden Ausführungen gelten für inländische Fonds sowie für ausschüttende ausländische Fonds, wenn sie zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen sind.Ausgeschüttete sowie thesaurierte Zinserträge des Fonds unterliegen der Kapitalertragsteuer, das heißt der Zinsabschlagsteuer (30 Prozent bei Depotverwahrung, 35 Prozent bei Eigenverwahrung bzw.Tafelgeschäften).Hier handelt es sich um eine Steuervorauszahlung, die auf die endgültige Einkommensteuerschuld angerechnet werden kann.Das depotführende Kreditinstitut weist mit den Zinserträgen des Anlegers auch die abgezogene Zinsabschlagsteuer aus.Bei der Einkommensteuer-Erklärung sind die entsprechenden Beträge in der Anlage KSO einzutragen.Dabei sind Freibeträge zu beachten: 6000 bzw.12000 DM für Ledige/Verheiratete (bei Zusammenveranlagung) plus 100 bzw.200 DM Werbungskostenpauschale.Höhere Werbungskosten kann der Anleger, wenn er entsprechende Belege beifügt, geltend machen.Ist der Investor Inländer, kann er seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag für Freibeträge einreichen.Auch die in den Einnahmen aus der Rückgabe oder der Veräußerung von Fondsanteilen enthaltenen anteiligen Zinsen und Zinsansprüche (Zwischengewinn) unterliegen der Zinsabschlagsteuer.Der Zwischengewinn wird börsentäglich errechnet und veröffentlicht.Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird auch auf die Zinsabschlagsteuer erhoben und ist bei der ESt-Veranlagung anrechenbar.Insgesamt beträgt die Belastung mit Kapitalertragsteuer (zzgl.Soli-Zuschlag) 32,25 Prozent.Ausgeschüttete Dividenden deutscher Aktiengesellschaften unterliegen einer 30prozentigen Körperschaftsteuer.Der Fonds selbst ist als Zweckvermögen von der Körperschaftsteuer befreit.Dem Fondsvermögen wird die Körperschaftsteuer auf die im Laufe des Geschäftsjahres vereinnahmten Dividenden zunächst vergütet und dann grundsätzlich bei Ausschüttung abgezogen.Die Ausgabe- und Rücknahmepreise ermäßigen sich zum Ausschüttungstag um die vom Fonds abzuführende Körperschaftsteuer.Der inländische Privatanleger bekommt bei Vorlage eines Freistellungsauftrages die Körperschaftsteuer sofort vergütet, sofern er die Anteile bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen inländischen Kreditinstitut verwahren läßt.Veräußerungsgewinne werden, sofern der Anleger die Anteile nicht länger als sechs Monate hält, versteuert (KSO).Dabei wird der Gewinn um vereinnahmte Zwischengewinne (Zinseinnahmen) gekürzt.Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind Veräußerungsgewinne steuerfrei.Spekulationsgewinne unter 1000 DM je Kalenderjahr bleiben unabhängig von der Dauer der Anlage steuerfrei.Die Anlage KSO muß nicht ausgefüllt werden, wenn die Kapitalerträge bis 6100 bzw.12 200 DM betrugen und keine Steuer abgezogen und keine KSt-Gutschrift gewährt wurde.Dann genügt es, auf Seite 2 des Hauptformulars in der Zeile "Kapitalvermögen" das entsprechende Kästchen anzukreuzen.

BERHARD FRANK (HB)

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