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Wirtschaft: Das Kartellamt überprüft große Unternehmensfusionen

BERLIN .Wenn zwei Unternehmen fusionieren, ist es nicht sehr viel anders als bei einer Hochzeit.

BERLIN .Wenn zwei Unternehmen fusionieren, ist es nicht sehr viel anders als bei einer Hochzeit.Erst hält der Käufer als "Bräutigam" in aller Heimlichkeit und Stille um die Hand seiner "Braut" an und erst danach wird die Öffentlichkeit informiert.Das ist sozusagen die Verlobung.Damit fängt für die Konzernstrategen, Juristen und Banker aber die eigentliche Arbeit erst an.Denn der meist über Monate vorbereitete Deal soll danach in möglichst kurzer Zeit rechtlich besiegelt werden.Das ist dann die eigentliche Trauung.Die Beteiligten sind an einer zügigen Durchführung interessiert, weil sie dadurch Spekulationen und Gerüchte reduzieren.Ist die Braut in Besitz weniger Großaktionäre, läuft die Sache meist reibungslos ab.Sobald sich beide Parteien über den Kaufpreis einig sind, werden die Eigentumsrechte übertragen.

Anders sieht es aus, wenn die Aktien breit gestreut sind.Da der Aufkäufer nicht jeden Aktionär einzeln ansprechen kann, unterbreitet er den Eigentümern des anderen Unternehmens ein öffentliches Kaufangebot für ihre Anteile.Die müssen sich dann innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder nicht.Doch das heißt noch nicht, daß der Verkauf auch zustande kommt.Übernahmeangebot werden nämlich in der Regel mit der Bedingung verknüpft, daß der Aufkäufer am Ende der Frist auch die Aktienmehrheit zusammen bekommt.Da sich die Managements beider Unternehmen im Prinzip einig sind, gibt es dabei üblicherweise aber keine Schwierigkeiten.

Bei großen Deals haben aber auch das Bundeskartellamt und die Monopolkommission der Europäischen Kommission noch ein Wörtchen mitzureden.Wenn zwei Unternehmen durch ihre Fusion eine marktbeherrschende Stellung erreichen würden, können die Behörden den Zusammenschluß verweigern.Der Käufer kommt mit seiner Offerte natürlich nur dann zum Zuge, wenn der gebotene Preis mehr oder weniger deutlich über dem aktuellen Börsenkurs des jeweiligen Unternehmens liegt.Spannend wird es, wenn sich während der Angebotsfrist ein zweiter Interessent meldet, der ein höheres Angebot vorlegt.Der ursprüngliche Käufer muß sich dann überlegen, ob er im Rennen bleiben will und sein Angebot nachbessert.Daraus können sich regelrechte Übernahmeschlachten entwickeln, in denen die sich beide Seiten immer wieder zu überbieten versuchen.Gerade in Deutschland sind solche Kämpfe aber die Seltenheit.Manchmal gibt es sogar noch nicht einmal ein richtiges Übernahmeangebot, wie die jüngsten Fusionsbeispiele von DaimlerChrysler und der Bankenehe zwischen Bayerischer Hypo und der Vereinsbank zeigen.

Bei der Fusion DaimlerChrysler oder der Bankenehe zwischen der Bayerische Hypo und der Vereinsbank wurden zum Beispiel - vereinfacht gesagt - jeweils beide Unternehmen in einer neuen Gesellschaft verschmolzen.Statt einer Barabfindung erhielten die Aktionäre ein Umtauschangebot.Das heißt, sie konnten ihre Aktien in einem bestimmten Verhältnis in Anteile des neuen Unternehmens tauschen.Umtausch- oder Übernahmeangebote sind in Deutschland - anders als in den USA - nicht gesetzlich geregelt.Es existiert lediglich ein sogenannter Übernahmekodex, den allerdings nur rund die Hälfte aller börsennotierten Unternehmen auf freiwilliger Basis anerkannt haben.

PETER HEIN

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