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Wirtschaft: Denkmalschutz darf Eigentümer nicht überlasten

KARLSRUHE (ukn). Vorschriften zum Denkmalschutz müssen auch die Interessen der Eigentümer berücksichtigen.

KARLSRUHE (ukn). Vorschriften zum Denkmalschutz müssen auch die Interessen der Eigentümer berücksichtigen. Mit dieser am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe Teile des Denkmalschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt. Bislang kann die Behörde den Abriß eines Denkmals untersagen, auch wenn das Gebäude für den Eigentümer nicht mehr nutzbar ist und seine Erhaltung nur Kosten verursacht. Da die Vorschrift unzumutbare Härten nicht ausschließe, verletze sie die Eigentumsgarantie, so der Erste Senat. Hintergrund der Entscheidung ist, daß ein Unternehmen eine Villa abreißen lassen wollte, hierzu aber keine Genehmigung erhielt. 1983 wurde die Villa aus dem späten 19. Jahrhundert offiziell unter Denkmalschutz gestellt. Daß sie nicht vermietbar und ihre Instandhaltung unverhältnismäßig teuer war, blieb unberückischtigt.

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