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Wirtschaft: Der Albtraum von der eigenen Urlaubsimmobilie Time-Sharing-Verträge sind riskant

Widerruf nur für kurze Zeit

Mit dem Traum vom Platz an der Sonne machen Timesharing-Ketten erfolgreich Jagd auf Ahnungslose. Dabei nutzen sie geschickt Gesetzeslücken und ziehen ihre Opfer gleich mehrmals über den Tisch.

„Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen." Doch die Freude sollte dem Misstrauen weichen, wenn Sie Ihren Gewinn nur bei einer Präsentation abholen können, zu der Sie „ein wenig Zeit mitbringen" sollen. Denn in der Urlaubszeit, im sonnigen Ausland haben die Timesharing-Drücker Hochkonjunktur. Entweder direkt am Strand oder auf Veranstaltungen bringen die Profis ihre Teilzeitwohnrechte an die Kunden.

Timesharing hat viele n und Gesichter. Mal werden ein- oder mehrwöchige Wohnrechte, verteilt auf mehrere Jahre, zum Kauf angeboten, mal soll der Kunde Teilhaber einer Aktiengesellschaft werden: je mehr Aktien, desto mehr Nutzungsrechte. Es gibt auch Clubs mit Punktesystemen, die den Mitgliedern je nach erworbenen Punkten Teilzeitwohnrechte in clubeigenen Anlagen ermöglichen. Das Ganze soll, so rechnen die Verkäufer vor, immer preiswerter sein als ein über das Reisebüro gebuchter Urlaub.

In Urlaubsstimmung unterschreiben die Käufer dann Verträge, die es in sich haben: Für 3000 bis 30 000 Euro erwerben sie ein Nutzungsrecht für eine Ferienimmobilie. Nach ein paar Jahren läuft der Vertrag aus, und der Eintrag aus dem Grundbuch verschwindet wieder. Bis dahin fallen zusätzlich Clubmitgliedschafts-Gebühren und Unterhaltskosten an. Wer seine Rechte nicht nutzt, bleibt trotzdem auf den Kosten sitzen, bei einem Urlaub in einer anderen Immobilie an einem anderen Ort der Timesharing-Kette fallen Tauschgebühren an. Dazu kommen Anreise und Verpflegung, die aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen.

Pauschal ist meist preiswerter

Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) warnt daher: „Eine Pauschalreise ist meistens günstiger. Wir raten grundsätzlich von Timesharing ab." Der Kaufpreis und die laufenden Kosten stünden meist in keinem Verhältnis zur Leistung. Das merken auch viele Käufer schnell und wollen ihre Verträge kündigen. Das ist aber nicht so einfach. Denn nach europäischem Recht haben Käufer nur innerhalb von zehn Tagen ein Widerrufsrecht, in Deutschland immerhin 14 Tage lang – das aber nur für Teilzeitwohnrechte mit Laufzeiten über 36 Monate oder länger. Deshalb bieten Timesharing-Ketten immer häufiger Laufzeiten von 35 Monaten an und unterlaufen so das Gesetz. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dann überhaupt nicht mehr möglich.

Die Drücker stürzen sich auch gern auf Neuankömmlinge im Feriengebiet – wissend, dass nach der Rückkehr in die Heimat die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Anbieter, die ihren Unternehmenssitz im nicht-europäischen Ausland haben, ficht das Gesetz ohnehin nicht an. Sie vertreiben ihre 99-Jahresverträge nach wie vor ohne Kündigungsmöglichkeit. Deshalb hoffen viele geprellte Kunden, ihre Immobilie wenigstens wieder verkaufen zu können, um den Schaden zu begrenzen. Doch „da warten schon wieder die nächsten Gauner", sagt Beate Wagner.

Denn ein geregelter Zweitmarkt für Timesharing existiert nicht. Es gibt allerdings Firmen, die sogenannte „Pools" betreiben und verkaufswilligen Timesharing-Eigentümern vorgaukeln, es gäbe Interessenten für die Immobilie. Die notariellen Kosten und allgemeinen Aufwendungen müssten aber im voraus überwiesen werden. In der Regel bezahlen die Opfer zwischen 800 und 2000 Euro im voraus und hören danach nie wieder von den „Ankäufern". Matthias von Arnim

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