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Wirtschaft: Der kleine Unterschied

Mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) am 1. August wurde in Deutschland neben der Ehe eine völlig neue familienrechtliche Institution geschaffen: die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) am 1. August wurde in Deutschland neben der Ehe eine völlig neue familienrechtliche Institution geschaffen: die eingetragene Lebenspartnerschaft. Voraussetzung dafür ist, dass zwei Personen gleichen Geschlechts bei gleichzeitiger Anwesenheit gegenseitig und persönlich die unbedingte und unbefristete Erklärung abgeben, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Doch das ist nicht alles. Zusätzlich müssen sie sich über ihren künftigen Vermögensstand erklären - sozusagen als Voraussetzung der standesamtlichen Eintragung.

Eheleute treten mit dem Ja-Wort automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls sie sich nicht explizit dagegen entscheiden. Im Unterschied dazu müssen die Partner einer Lebensgemeinschaft zwingend eine Erklärung über ihren zukünftigen Vermögensstand in der Lebenspartnerschaft abgeben. Dabei besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausgleichsgemeinschaft und dem Abschluss eines Partnerschaftsvertrages.

Entschließen sich die Lebenspartner für die Ausgleichsgemeinschaft, bedarf diese Vereinbarung nicht der notariellen Beurkundung. Hierfür reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung aus. Die Regelungen orientieren sich dann weitgehend am gesetzlichen Güterstand von Eheleuten.

Beim Lebenspartnerschaftsvertrag, der von einem Notar beurkundet werden muss, steht es den Lebenspartnern frei, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Zugleich können sie Bestimmungen für die weiteren Rechtsverhältnisse in der Lebenspartnerschaft - etwa zu Unterhalt oder Erbrecht - treffen. So kann aus einem Zwang auch eine Chance werden.

Der Autor ist promovierter Rechtsanwalt und Notar in der Sozietät Schlutius.

Jörg Locke

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