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Wirtschaft: Die Ansprüche werden nach unten geschraubt

Arbeitslosengeld gekürzt,Zumutbarkeitsregeln verschärftVON WOLFGANGBÜSERArbeitslosengeld gab es bisher für zwölf bis 32 Monate, je nach Alter beiBeginn der Arbeitslosigkeit sowie der Dauer der vorherigen Beitragszahlung.Die Ansprüche werden nun zurückgeschraubt: 42jährige, die bisher bis zu18 Monate Arbeitslosengeld beziehen können, erhalten nur noch zwölfMonate Geld vom Arbeitsamt; 44jährige müssen eine Kürzung ihrerAnspruchsdauer von bisher 22 um zehn auf zwölf Monate hinnehmen.

Arbeitslosengeld gekürzt,Zumutbarkeitsregeln verschärftVON WOLFGANGBÜSER

Arbeitslosengeld gab es bisher für zwölf bis 32 Monate, je nach Alter beiBeginn der Arbeitslosigkeit sowie der Dauer der vorherigen Beitragszahlung.Die Ansprüche werden nun zurückgeschraubt: 42jährige, die bisher bis zu18 Monate Arbeitslosengeld beziehen können, erhalten nur noch zwölfMonate Geld vom Arbeitsamt; 44jährige müssen eine Kürzung ihrerAnspruchsdauer von bisher 22 um zehn auf zwölf Monate hinnehmen.Erst beieiner Arbeitslosmeldung nach vollendetem 45.Lebensjahr gibt es fürmaximal 18 Monate Arbeitslosengeld, nach vollendetem 47.Lebensjahr für 22Monate.54jährige können längstens mit 26 (bislang 32) MonatenArbeitslosengeld rechnen.Keine Änderung gibt es für Arbeitslose, dieschon 57 Jahre alt sind: Für sie bleibt es bei der Bezugszeit von 32Monaten. Wichtig: Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Arbeitslosengeldbezieht, der behält seine bisherigen Ansprüche.Außerdem ist eineÜbergangsregelung bis April 1999 vorgesehen.Ein Grundsatz derArbeitslosenversicherung lautet: "Arbeitslosengeld erhält nur, wer bereitist, jede "zumutbare" Beschäftigung anzunehmen.DieZumutbarkeitsregelungen werden jetzt verschärft.Bisher galt: In denersten sechs Monaten einer Arbeitslosigkeit sind dem Arbeitslosengrundsätzlich nur Beschäftigungen seiner Qualifikationsstufe zumutbar,nach jeweils weiteren sechs Monaten auch Tätigkeiten dernächstniedrigeren Qualifikationsstufen. Die "Zumutbarkeitsanordnung" siehtfünf Qualifikationstufen vor: Hochschulausbildung, Fachschulausbildung(auch: Meistertätigkeit), Facharbeiterausbildung, Anlerntätigkeit undungelernte Tätigkeiten.Nunmehr entfallen die Qualifikationstufen, die demArbeitslosen, unabhängig von dem in einer neuen Beschäftigungerreichbaren Entgelt, einen zeitlich begrenzten Berufsschutz bieten.Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit soll nur noch der in einerneuen Beschäftigung erzielbare Verdienst sein.In der ersten Zeit derArbeitslosigkeit sind zwar unverändert Beschäftigungen zumutbar, in denenbis zu 20 Prozent weniger verdient werden kann als zuletzt, doch beträgtdie "erste Zeit" der Arbeitslosigkeit nicht mehr sechs, sondern nur nochdrei Monate.Vom vierten bis zum sechsten Monat der Arbeitslosigkeit sindLohnminderungen bis zu 30 Prozent zumutbar.Vom siebten Monat an ist dann -wie bisher - jede Beschäftigung zumutbar, deren Nettolohn dasArbeitslosengeld übersteigt.Für den Weg zwischen Wohnung undArbeitsplatz und zurück waren bislang Pendelzeiten von insgesamt etwa zweiStunden zumutbar.Künftig wird die Pendelzeit auf bis zu drei Stundenausgedehnt.Teilzeitkräfte: Arbeitnehmer, die weniger als 18 Stunden wöchentlicharbeiten, waren bisher nicht arbeitslosenversichert.Das Besondere daran:Jedes Arbeitsverhältnis zählt für sich, so daß zum Beispiel eine Frau,die mehrere Arbeitsstellen hat (etwa: dreimal je sechs Stunden in derWoche), nicht arbeitslosenversicherungspflichtig ist, obwohl sie auf 18Stunden pro Woche kommt.In der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherunggilt etwas anderes.Zum einen gibt es hier eine "15-Stunden-Grenze".Zumanderen werden mehrere Arbeitsverhältnisse zusammengezogen.So besteht indiesen Sozialversicherungen im vorherigen Beispiel Abgabepflicht, weil diedrei Arbeitsverhältnisse zusammen "mindestens 15 Stunden" ergeben.Vom 1.April an gilt auch in der Arbeitslosenversicherung die 15-Stunden-Grenze.Damit nicht genug: Die in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungzusätzlich bedeutsame Verdienstgrenze (1997: 610/520 DM pro Monat) giltebenfalls.Beiträge zur Arbeitslosenversicherung muß also nunmehr jederzahlen, der entweder mindestens 15 Stunden in der Woche arbeitet oder mehrals 610/520 (West/Ost) pro Monat verdient.Bei einem Stundenlohn von 15 DMsetzt Versicherungspflicht bereits bei 9,5 Wochenarbeitsstunden ein (imOsten bei rund acht Stunden).Das kostet 3,25 Prozent Beitrag vomBruttoverdienst, an dem sich der Arbeitgeber zur Hälfte beteiligt. Bisher konnten Arbeitslose neben dem Arbeitslosengeld/der ArbeitslosenhilfeJobs unterhalb der 18-Stunden-Grenze annehmen, ohne ihren Grundanspruch zuverlieren.Künftig entfällt das Arbeitslosengeld/die Arbeitslosenhilfe,wenn die Arbeitszeit im Nebenjob 15 Stunden oder mehr wöchentlich beträgtoder der Nebenverdienst 610/520 DM monatlich übersteigt.Keine Regel ohneAusnahme: Bis Ende 1997 haben Arbeitslose mit einem Nebenjob unter 18, abermindestens 15 Wochenstunden noch Vertrauensschutz.Das heißt: Sie könnennoch bis Ende 1997 unter den bisherigen Voraussetzungen neben demArbeitslosengeld/der Arbeitslosenhilfe jobben: 30 DM netto pro Wochebleiben anrechnungsfrei, der darüber liegende Nettoverdienst wird zurHälfte bei der Leistung des Arbeitsamtes angerechnet. Arbeitslosenhilfe: Für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung legt dasArbeitsamt 80 Prozent des Arbeitsentgelts zugrunde, das für die Berechnungdes Arbeitslosengeldes angesetzt wurde.Das gilt auch für dieArbeitslosenhilfe.Die Neuerung: Die Rentenbeiträge werden auf der Basisvon 80 Prozent eines Arbeitsverdienstes, der einem nunmehr gekürztenZahlbetrag entspricht, an die Rentenversicherung abgeführt.

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