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DIE EINIGUNG: Kein gesetzlicher Mindestlohn, aber branchenbezogene Lösungen

Nach monatelangem Streit zwischen Union und SPD um einen Mindestlohn gibt es seit Anfang dieser Woche einen Kompromiss. Einen generellen Mindestlohn wird es demnach nicht geben, dafür sollen branchenspezifische Mindestlöhne möglich sein.

Nach monatelangem Streit zwischen Union und SPD um einen Mindestlohn gibt es seit Anfang dieser Woche einen Kompromiss. Einen generellen Mindestlohn wird es demnach nicht geben, dafür sollen branchenspezifische Mindestlöhne möglich sein. Hierbei einigte sich die Koalition auf zwei Verfahren:

ENTSENDEGESETZ

Branchen, in denen mehr als 50 Prozent der Beschäftigten tariflich gebunden sind und in denen ein flächendeckender Tarifvertrag existiert, will die Regierung künftig in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufnehmen. Voraussetzung dafür ist ein gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien, der bis zum 31. Mai 2008 vorliegen soll. Dazu wird der Tarifausschuss, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer je drei Sitze haben, innerhalb von drei Monaten ein Votum abgeben. Stimmt der Tarifausschuss der Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu, gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer aus dem In- und Ausland. Gibt der Ausschuss dagegen kein Votum ab, kann das Bundeskabinett den Mindestlohn dennoch auf Vorschlag des Arbeitsministers durchsetzen. Als Kandidaten für das Entsendegesetz gelten das Bewachungsgewerbe, die Leiharbeits- und Entsorgungsbranche und Postdienste.

GESETZ VON 1952

In Branchen, in denen weniger als die Hälfte der Beschäftigten tarifgebunden ist, will die Regierung das Mindestarbeitsbedingungsgesetz von 1952 in modernisierter Form anwenden. Dabei soll ein Hauptausschuss aus unabhängigen Experten zunächst entscheiden, ob in einer Branche ein Mindestlohn überhaupt nötig ist. Ein Fachausschuss – je zur Hälfte aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Branche – soll die Höhe des Mindestlohns festlegen. Der von den Gremien empfohlene Mindestlohn wird dann vom Kabinett festgesetzt. Branchen, in denen das Gesetz angewandt werden könnte, sind etwa die fleischverarbeitende Industrie und die Forst- und Landwirtschaft. ysh

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