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Wirtschaft: Die richtige Dosis

Privates Surfen am Arbeitsplatz kann zur Kündigung führen.

Zwischen zwei dienstlichen Anrufen einen Blick aufs eigene Facebook-Profil werfen, nach einer Mail an den Lieferanten schnell noch Konzerttickets online kaufen: Private Internetnutzung im Job ist in vielen deutschen Büros üblich. „In immer mehr Berufen sitzt man den ganzen Tag an einem PC mit Internetanschluss“, sagt Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Rechtsanwältin für Arbeits- und IT-Recht aus München. „Da ist die Versuchung groß, auch mal Nicht-Dienstliches zu erledigen.“ Doch für Chefs ist das kein Kavaliersdelikt: Wer im Job trotz eines Verbotes privat das Internet nutzt, riskiert seinen Arbeitsplatz.

„Ein Angestellter wird für berufliche Tätigkeiten bezahlt, nicht fürs Rumsurfen. Daher ist eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz zunächst immer unzulässig“, sagt Tjark Menssen, Rechtsschutz-Experte des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Privatnutzung des Netzes ausdrücklich erlaubt oder stillschweigend geduldet wird. Von einer Duldung kann man ausgehen, wenn dem Vorgesetzten bekannt ist, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Mails checken oder Videoclips anschauen und er nicht dagegen einschreitet. „In so einem Fall kann der Chef nicht plötzlich eine Kündigung aussprechen“, erklärt Sebastian Dramburg, Fachanwalt für IT-Recht aus Berlin.

Doch auch wenn ein Chef zunächst nichts sagt: Das Handeln des Arbeitnehmers bleibt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht. Bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Internets habe der Arbeitgeber außerdem fast immer das Recht, den Seitenverlauf und damit das Surfverhalten seiner Angestellten zu überprüfen, sagt IT-Rechtsanwalt Ulrich Höpfner aus Fulda. Vor allem beim Versenden privater E-Mails lauern Fallstricke. Auch wenn sie meist schnell verschickt sind: Chefs sehen sie ungerne. „Sie fressen immer noch bezahlte Arbeitszeit“, sagt Keller-Stoltenhoff.

Erlaubt sind in der Regel nur dienstlich veranlasste Privatnachrichten – beispielsweise „Kann heute nicht die Kinder abholen, muss eine Stunde länger arbeiten.“ Für private E-Mails sollte nie der Firmenaccount verwendet werden, rät Anwalt Höpfner. „Eigentlich dürfen weder der Chef noch der Systemadministrator private Mails lesen. Sie verletzen sonst das Fernmeldegeheimnis.“ Beim firmeninternen E-Mailaccount mit betrieblichem Passwort sei das Risiko aber groß, dass der Chef auf der Suche nach Geschäftsmitteilungen einen Blick auf die Privatkorrespondenz des Mitarbeiters wirft.

Ist der private Internetgebrauch im Büro strikt untersagt, drohen einem trotzdem surfenden Angestellten umgehend Konsequenzen. Dabei muss aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden: Ein Mitarbeiter darf nicht beim ersten Verstoß entlassen werden, auch wenn er eine Erklärung unterschrieben hat, die jede private Netznutzung verbietet (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09). Das Gleiche gilt, wenn er per Rundmail darauf hingewiesen wurde, dass jede private Mail zur Kündigung führt (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 5 Sa 987/01). „In der Regel muss zuerst eine Abmahnung kommen“, sagt IT-Anwalt Dramburg. Bei einer Wiederholung des Privatsurfens kann aber die Entlassung folgen, ebenso bei krassem Fehlverhalten. Das ist etwa der Fall, wenn ein Mitarbeiter pornographische Fotos herunterlädt.

Ob eine Kündigung vor Gericht Bestand hat, hängt auch davon ab, ob eine starke Beeinträchtigung der Arbeit gegeben ist. „Bei mehr als 15 Minuten Privatsurfen pro Acht-Stunden-Tag wird es kritisch, da ist mindestens eine Abmahnung drin“, warnt Dramburg. Wer mehr als eine Stunde pro Tag in der Dienstzeit surft, muss auch eine direkte Entlassung fürchten (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 581/04).

Die Entscheidung, ob die private Internetznutzung im Betrieb erlaubt ist, liegt nur beim Arbeitgeber, erklärt Keller-Stoltenhoff. Bei der Ausdifferenzierung der Regeln, etwa beim Umgang mit privaten E-Mails, hat aber der Betriebsrat meist Mitentscheidungsrechte. „Bestehen beim Arbeitnehmer Unsicherheiten, was er privat im Internet am Arbeitsplatz erledigen darf, ist der Betriebsrat der erste Ansprechpartner“, sagt DGB-Rechtsexperte Menssen. Generell rate er dazu, privates Surfen in den Feierabend oder in die Mittagspause zu verlegen.

Anwältin Keller-Stoltenhoff sieht bei der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz durchaus positive Seiten. „Wenn ein Mitarbeiter nach einem anstrengenden Meeting einen witzigen Videoclip sieht, kurz entspannt und dann besser arbeiten kann, ist das auch ein Gewinn für die Firma.“ dpa

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