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Wirtschaft: Die Steuerfahndung hat viel Zeit

Banken müssen auch über einen Zeitraum von zehn Jahren Auskunft gebenVON HANS MUNDORF (HB)Die Steuerfahndung darf rückwirkend für einen Zeitraum von zehn Jahren, also bis die Steuerfestsetzung verjährt ist, prüfen.Und die Banken sind verpflichtet, für diesen Zeitraum alle geforderten Auskünfte zu geben.

Banken müssen auch über einen Zeitraum von zehn Jahren Auskunft gebenVON HANS MUNDORF (HB)Die Steuerfahndung darf rückwirkend für einen Zeitraum von zehn Jahren, also bis die Steuerfestsetzung verjährt ist, prüfen.Und die Banken sind verpflichtet, für diesen Zeitraum alle geforderten Auskünfte zu geben.Das besagt ein Beschluß des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16.Dezember 97 (VII B 45/97).Im Urteilsfall hatte die Steuerfahndung gegen einen Steuerpflichtigen wegen des Verdachtes der unrichtigen Deklarierung von Einkünften aus Kapitalvermögen ermittelt, und zwar zunächst für die letzten fünf Jahre, also innerhalb der Strafverjährungsfrist.Sie verlangte später von der Bank des Steuerpflichtigen auch Auskünfte über den Zehnjahreszeitraum.Die Bank verweigerte die Auskünfte, weil sie das Recht der Fahnder bestritt, außerhalb der Strafverfolgung, also über die Fünfjahres-Frist hinaus, von der Bank Kundeninformationen anzufordern.Der BFH widersprach: Die Steuerfahndung habe auch die Aufgabe der "Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen" und nicht nur der Aufklärung von Delikten in verdächtigen Fällen.Der Begriff der "Steuerstraftat" ist nämlich umfassend als ein Lebensvorgang anzusehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Straftbarkeit im Einzelfall infolge einer Strafverfolgungsverjährung oder wegen des Strafaufhebungsgrundes einer Selbstanzeige nach Paragraph 371 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen ist.Solange die steuerliche Verjährungsfrist, also die Festsetzungsfrist von zehn Jahren, noch nicht abgelaufen ist, kann die Steuerfahndung auch außerhalb der Ermittlungen in der Strafverfolgung den ignorierten, aber als Steuerhinterziehung strafrechtlich verjährten Steueranspruch des Staates feststellen.Die Steuerfahndung ist also nach diesem Beschluß des BFH kraft eigenen Rechtes und über die strafrechtliche Relevanz hinaus ermächtigt, den steuerlich erheblichen Umständen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nachzugehen.Der BFH: "Ist die Steuerfahndung bereits in einem vorgängigen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen tätig gewesen und hat sie dabei zwangsläufig die Besteuerungsgrundlagen für den steuerstrafrechtlich nicht verjährten Zeitraum festgestellt, so muß sie auch die Aufgabe und das Recht haben, gleichzeitig oder in zeitlich nachfolgenden Ermittlungen bezüglich des gleichen Lebenssachverhalts die Besteuerungsgrundlagen für zwar strafrechtlich, nicht aber steuerrechtlich verjährte frühere Besteuerungszeiträume festzustellen und zu prüfen, ob dem noch bestehenden Steueranspruch des Staates Genüge getan worden ist.Eine andere Betrachtung wäre auch lebensfremd und mit den Grundsätzen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbaren." Die Steuerfahndung kann also "doppelfunktional" vorgehen, das heißt anläßlich eines konkreten Einsatzes oder bei der Abwicklung eines Steuerfalles sowohl straf- als auch steuerverfahrensrechtliche Ermittlungen durchführen.Dies gilt auch dann, wenn sich diese Ermittlungen gegen unterschiedliche Personen richten und sogar im Laufe der Tätigkeit fortlaufend Aufgabe und Ermittlungsziel gewechselt werden.Die gleiche Doppelfunktion hat im übrigen auch der Außenprüfer, der die steuerrechtlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen prüft, aber die Pflicht hat, bei Verdacht einer Steuerstraftat steuerstrafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen.Deshalb also hat die Steuerfahndung auch das Recht, von Banken Auskünfte für Sachverhalte eines steuerpflichtigen Bankkunden außerhalb des Strafverfolgungszeitraums zu fordern.Denn nach Paragraph 93 AO kann die Steuerfahndung von einer Bank trotz des steuerrechtlichen Bankgeheimnisses immer dann Auskünfte über Kundenverhältnisse verlangen, wenn gegen diesen Kunden ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet ist.Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Steuerstrafverfahren unmittelbar den Tatkomplex betrifft.Ein Auskunftsersuchen gegenüber einer Bank ist nur dann unzulässig, wenn jedwede Anhaltspunkte für steuererhebliche Umstände fehlen, nicht aber dann, wenn gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren eingeleitet ist und infolgedessen der Verdacht besteht, daß er sich auch in früheren Jahren, für die eine Strafbarkeit wegen Verfolgungsverjährung ausscheidet, steuerunehrlich verhalten haben könnte.

HANS M, ORF (HB)

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