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Wirtschaft: DOKUMENTIERT

Beschäftigungskapitel von AmsterdamAuf dem EU-Gipfel wird über den Vorschlag der niederländischen Präsidentschaft entschieden Artikel 2 (2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels (4) im Rat aufeinander ab(..

Beschäftigungskapitel von Amsterdam

Auf dem EU-Gipfel wird über den Vorschlag der niederländischen Präsidentschaft entschieden Artikel 2 (2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels (4) im Rat aufeinander ab(...). ARTIKEL 3 (1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt.Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten geachtet. (2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus ist bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitik und gemeinschaftlicher Maßnahmen zu berücksichtigen. ARTIKEL 4 (1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu entsprechende Schlußfolgerungen an. (2) Anhand der Schlußfolgerungen (...)legt der Rat auf Vorschlag der Kommission (...) jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, die die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Verwirklichung seiner Beschäftigungspolitik(...) getroffen hat. (4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung.(...) ARTIKEL 5 Der Rat kann, sofern er dies für angezeigt hält, nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen (...) Anreize beschließen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu evaluieren, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotprojekte.Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der Rechtsvorschriften und sonstigen Regelungen der Mitgliedstaaten ein. ENTWURF EINER ERKLÄRUNG FÜR DIE SCHLUßAKTE ZU DEN IN ARTIKEL (6) DES NEUEN TITELS ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNG ERWÄHNTEN ANREIZE Die Konferenz stimmt darin überein, daß die Beschlüsse über Anreize gemäß Artikel (6) stets folgende Angaben enthalten sollten: - die Gründe für diese Anreize auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Notwendigkeit und des Vorhandenseins eines zusätzlichen Nutzens auf Gemeinschaftsebene; - ihre Geltungsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten sollte; - die Obergrenze für ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Maßnahmen widerspiegeln sollte. ARTIKEL 6 Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuß mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein.Der Ausschuß hat folgende Aufgaben: - Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (...). Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die Sozialpartner.

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