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Wirtschaft: Drum prüfe, wer sich nicht ewig bindet

Was sollten nicht-eheliche Partner beim gemeinsamen Kauf einer Immobilie unbedingt bedenken?

WAS STEHT INS HAUS?

Zusammen mit meinem Lebenspartner – wir sind (noch) nicht verheiratet – möchte ich eine Eigentumswohnung erwerben. Wir haben beide aus früheren Beziehungen jeweils ein Kind und zwei kleine gemeinsame Kinder. Mein Partner ist „dem Papier nach“ noch verheiratet. Da es sich für uns um eine große Investition handelt, bin ich doch im Hinblick auf unseren Familienstatus etwas unsicher. Was gilt es zum Beispiel zu beachten, wenn mein Partner stirbt oder wir uns trennen sollten? Wir haben bislang weder ein Testament, noch eine sonstige Vereinbarung geschlossen.

WAS STEHT IM GESETZ?

Wenn Ihr Partner versterben sollte, sind Sie in rechtlicher Hinsicht gegenüber einer Ehefrau ganz erheblich benachteiligt. Wenn es kein Testament Ihres Lebenspartners gibt, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach gilt: Das Kind aus der früheren Beziehung Ihres Lebenspartners und dessen Ehefrau werden zusammen mit Ihren gemeinsamen Kindern Erben des gesamten Vermögens Ihres Partners, also auch der anderen Wohnungshälfte. Die drei Kinder und die Ehefrau bilden dann eine Erbengemeinschaft an dem gesamten Nachlass Ihres Partners. Sie erhalten nichts. In sogenannten Patchwork-Familien kommt es bei diesen Konstellationen regelmäßig zu nicht unerheblichen Spannungen.

Nicht einfacher ist die rechtliche Situation, wenn die Lebenspartner sich trennen. Wenn der eine Partner den anderen nicht auszahlen kann, etwa weil ihm die finanziellen Mittel dazu fehlen, kommt eigentlich nur ein Verkauf der Immobilie in Betracht. Wenn Sie hier nicht mit Ihrem ehemaligen Lebenspartner zusammenwirken, endet dies meist in großem Streit und oft mit großen finanziellen Verlusten. Eine Gesamtregelung nichtehelicher Lebensgemeinschaften ähnlich der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist im geltenden Recht nicht vorgesehen und wird auch nicht angestrebt. Die Beteiligten sind deshalb darauf angewiesen, ihre Rechtsbeziehungen selbst zu regeln. Hierfür stehen der Erbvertrag und der Partnerschaftsvertrag zur Verfügung.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Bei Ihnen besteht ganz erheblicher Beratungsbedarf. Zunächst müsste Ihr Partner seinen Familienstatus klären. Solange er noch verheiratet ist, ist seine Ehefrau erbberechtigt. Wenn für Sie eine Ehe nicht infrage kommt, würde ich Ihnen raten, in einem Erbvertrag als Teilungsanordnung zu regeln, dass der überlebende Partner Erbe der anderen Hälfte der Wohnung wird. Die Kinder erhalten dann ihren Erbteil aus dem übrigen Vermögen oder werden auf den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) gesetzt. Allerdings ist die erbschaftssteuerliche Seite zu betrachten. Der Freibetrag für Sie beträgt nur 20 000 Euro. Nichteheliche Paare sollten einen Partnerschaftsvertrag schließen. In diesem werden unter anderem Trennungsfolgen geregelt, also zum Beispiel wer in der Wohnung verbleibt und wie der ausziehende Partner entschädigt wird.

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