zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Eherecht: Meins bleibt meins - Durch Eheschließung entsteht nicht von selbst gemeinsames Vermögen

Viele Irrtümer über Rechtsfragen kursieren durch "Hörensagen", schleichen sich in das Alltagswissen und tauchen immer wieder in den Mandantengesprächen bei Anwälten auf, wie diese aus ihrer Praxis berichten. "Im rechten Licht" ist eine neue Rubrik auf dieser Seite, die solche "juristischen Mythen" künftig "enträtseln" wird.

Viele Irrtümer über Rechtsfragen kursieren durch "Hörensagen", schleichen sich in das Alltagswissen und tauchen immer wieder in den Mandantengesprächen bei Anwälten auf, wie diese aus ihrer Praxis berichten. "Im rechten Licht" ist eine neue Rubrik auf dieser Seite, die solche "juristischen Mythen" künftig "enträtseln" wird.

Durch eine Heirat entsteht, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren, die sogenannte Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht bleibt hier das Vermögen der Eheleute getrennt und wird nicht etwa durch die Eheschließung gemeinschaftliches Vermögen - es findet nicht automatisch eine Übertragung auf den Ehepartner statt. Im umgekehrten Fall haften Ehepartner auch nicht allein deshalb, weil sie heiraten, für die Schulden des anderen.

Genauso wenig, wie Ehegatten füreinander ohne weiteres rechtsgeschäftlich handeln können, werden sie im Hinblick auf das Vermögen "in einen Topf geworfen": Jeder Ehegatte behält bei der Zugewinngemeinschaft sein Vermögen und zieht auch selbstständig den Nutzen hieraus. Allerdings muss der Wertzuwachs, der während der Ehezeit erzielt wurde, ausgeglichen werden, wenn die Ehe aufgelöst wird. Dies erfolgt im Rahmen des so genannten Zugewinnausgleiches. Daneben bestehen weitere gegenseitige Ansprüche, wie beispielsweise nacheheliche Unterhaltsansprüche oder der Versorgungsausgleich.

Beim Zugewinnausgleich wird der jeweilige Wertzuwachs des Vermögens beider Eheleute ermittelt, indem das Anfangsvermögen jedes Ehepartners von seinem Endvermögen abgezogen wird. Der Ehegatte, bei dem der geringere Betrag ermittelt wird, erhält einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, und zwar in Höhe der Hälfte des Unterschiedes der beiden Beträge. Dieser Ausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch. Er hat seinen Grund aber gerade nicht darin, dass die Vermögen als solche aufgeteilt werden.

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen auch selbstständig, wobei er allerdings bestimmten Verfügungsbeschränkungen unterworfen ist: Will ein Ehegatte beispielsweise über sein Vermögen im Ganzen verfügen, braucht er die Zustimmung des anderen. Dies gilt, um den anderen hinsichtlich eines etwaigen Ausgleichsanspruchs abzusichern. Auch über Haushaltsgegenstände kann nur mit Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten verfügt werden.

In anderen Lebensbereichen werden die vom Gesetz vorgesehenen, doch recht nüchternen Grundsätze im Laufe einer Ehe durch die persönliche Verbundenheit oftmals überspielt. Denn zum einen gibt es eine Vielzahl von gegenseitigen Zuwendungen, zum anderen wird im Alltag normalerweise nicht so genau darauf geachtet, wer welche Dinge mit wessen Geld anschafft (was dann wiederum im Fall der Trennung zum Streit führen kann).

Die Befürchtung, einen Teil seines Vermögens schon durch die Heirat "zu verlieren" ist zwar allein kein Anlass, Gütertrennung zu vereinbaren - das bedeutet aber nicht, dass ein Ehevertrag, in dem diese und andere Fragen geklärt werden, nicht trotzdem sinnvoll sein kann.

Johannes Hofele

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false