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Kleinod in der Stadt. Der Balkon ist für viele ein wichtiger Rückzugsort – auch hier in Kreuzberg.

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Recht: Was auf dem Balkon erlaubt ist - und was nicht

Was darf man pflanzen, wie oft darf man feiern? Auch für den Balkon gibt es hierzulande Regeln.

Endlich ist der Frühling da. Wohl dem, der einen Garten hat oder zumindest einen Balkon. Die wenigen Quadratmeter Freiheit machen aber nicht nur Freude – sie beschäftigen wie kein anderer Raum jedes Jahr auch die Gerichte. Wenn ein Balkon oder Terrasse mitvermietet wird, dann handelt es sich genauso um einen Teil der Mietsache wie die Küche, das Wohnzimmer oder der Keller. „Der Mieter kann daher auf den normalen Gebrauch genauso pochen wie beim Rest der Wohnung“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin.

REINIGUNG UND REPARATUR

Wie bei seinem Wohnzimmer ist grundsätzlich allein der Mieter dafür zuständig, dass der Balkon sauber gehalten wird. Das betrifft Alltagsreinigungen, wozu laut Landgericht Berlin (Az: 61 S 379/85) auch durch Blätter verstopfte Abflusssiebe gehören. Wenn aber wegen Taubennestern am Haus der Balkon ständig übermäßig verdreckt, dann ist der Vermieter in der Pflicht. Er muss etwas gegen die Taubenplage tun. Ansonsten kann eine Mietminderung durchgesetzt werden (Amtsgericht Hamburg, Az: 40a C 2574/87, fünf Prozent Minderung).

Notwendige Reparaturen muss der Vermieter ebenfalls durchführen, insbesondere bei Baufälligkeit. Er kann das nicht damit ablehnen, die Kosten stünden in keinem Verhältnis zur monatlichen Miete (Landgericht Hamburg, Az: 311 S 119/96).

SICHTSCHUTZ

Der Mieter kann sein kleines Freiluft-Paradies im Prinzip so gestalten, wie er will, allerdings darf der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört werden. Wer sich vor Blicken der Nachbarn schützen will (etwa bei gläserner Brüstung), kann zum Beispiel eine Bastmatte bis zur Balkonbrüstung anbringen, sofern das farblich halbwegs zur Fassade passt. (Amtsgericht Köln, Az: 212 C 124/98). „Ein Tarnnetz der Bundeswehr indes muss hingegen kein Vermieter durchgehen lassen, auch wenn das noch so wirkungsvoll ist", so Rechtsanwältin Genkin. Auch ein gut gemeintes Netz, das die Katze am Weglaufen hindern sollte, musste verschwinden (Amtsgericht Wiesbaden, Az 93 C 3460/99-25).

PFLANZEN

Den Balkon zu bepflanzen ist mit Rücksicht auf den Gesamteindruck nach Belieben möglich, sofern es sich nicht gerade um einen Cannabis-Anbau handelt. Selbst bei Kabelanschluss der Wohnung kann ein Anspruch bestehen, eine Sat-Schüssel auf dem Balkon zu installieren (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 207/04). In diesem Fall ging es um eine mobile Antenne ohne feste Verbindung zum Gebäude. Daher würde das Eigentum des Vermieters kaum beeinträchtigt, so der Bundesgerichtshof. Eine fest installierte Markise indes geht nur mit Erlaubnis des Vermieters.

LÄRM

Für den Balkon gelten die allgemeinen Ruhevorschriften. Ab 22 Uhr muss Schluss sein mit Lärm, etwa von einer Party. Wer sich nicht daran hält, bekommt möglicherweise nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern auch noch eine Geldbuße wegen Lärmbelästigung. Zu laut war es jedenfalls dann, wenn der Nachbar auch bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen konnte (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 5 Ss Owi 475/89I).

Damit ist jegliche Art von Lärm gemeint, egal ob der nun im Schlafzimmer oder auf dem Balkon entsteht. Lautes Stöhnen und dabei ausgestoßene „Jippie“-Rufe können eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn darstellen (Amtsgericht Warendorf, Az: 5 C 414/97). Gegen oben ohne oder ganz ohne zu zweit auf dem Balkon ist im Prinzip nichts einzuwenden, sofern andere sich dadurch nicht gestört fühlen. Ansonsten droht ebenfalls eine Geldbuße. Denn: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“ (Paragraf 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).

GRILLEN

Über kein anderes Balkon-Thema wird so viel gestritten. Dabei geht es weniger darum, ob überhaupt gegrillt werden darf, sondern vor allem wie oft. Das Amtsgericht Bonn etwa meinte, von April bis September sei ein Grillabend im Monat angemessen (Az: 6 C 545/96), also insgesamt sechs im Jahr. Das Oberlandesgericht München (Az: 2 Z BR 6/99) mochte nur fünf Mal im Jahr tolerieren. Das Oberlandesgericht Oldenburg wiederum beurteilte (Az: 13 U 53/02) vier Grillabende im Jahr noch als „sozialadäquat“. Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand andererseits das Landgericht Stuttgart (Az: 10 T 359/96) als hinnehmbar.

BALKONBAU

Aber was ist, wenn man noch gar keinen Balkon hat? Wenn er fehlt, bleibt noch eine Chance: die Nachrüstung. Für jeden zweiten Mieter ist der Balkon laut einer Umfrage ein wichtiges Kriterium dafür, ob ihnen eine Wohnung gefällt oder nicht. Vermieter erhöhen mit einem nachträglich angebauten Balkon daher die Vermietungschancen sowie den Immobilienwert. Bei einem bestehenden Mietverhältnis können elf Prozent der Kosten als Modernisierung auf die Mieter umgelegt werden. Einen zweiten Balkon muss der Mieter allerdings nicht als Modernisierung hinnehmen (Amtsgericht Schöneberg, Az: 6 C 168/04). : Wurden zum Beispiel für den Anbau von Balkonen 32 000 Euro gezahlt, so würde das bei acht Mietparteien einen Anteil von jeweils 4000 Euro ausmachen. Elf Prozent davon wären 440 Euro, die auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden dürfen. Die zulässige monatliche Mieterhöhung würde somit 36,70 Euro betragen.

WER ENTSCHEIDET

Bei einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen ist die Zustimmung der anderen Eigentümer notwendig. Seit der Reform des Wohneigentumsgesetzes (WEG) reicht für Modernisierungen eine Dreiviertel-Mehrheit aus (mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, Paragraph 22 Abs. 2 WEG). Der erstmalige Anbau von Balkonen ist eine Modernisierung, weil der Nutzwert für Erholungs- und Freizeitzwecke zu einer Gebrauchswerterhöhung der Wohnung führt (Amtsgericht Konstanz, 12 C 19/07).

BAUGENEHMIGUNG

Welche Bauten genehmigt werden müssen und welche „verfahrensfrei“ sind, richtet sich nach den Landesbauordnungen. Für Balkone ist in der Regel eine Genehmigung notwendig, wobei es unter anderem auf den Abstand zum Nachbargrundstück ankommt. Zuständig ist das örtliche Bauamt. Mündliche Bauvoranfragen sind meistens kostenlos. Der Eigentümer erfährt dabei, welche Unterlagen benötigt werden. Auf dem Weg zum Bescheid hilft außerdem die Baufirma, die mit der Balkon-Nachrüstung beauftragt wird.

Andreas Kunze

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