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Wirtschaft: Ein Vertrag verhindert bei nichtehelichen Partnern den Streit ums Haus

Wer zusammen in einer nichtehelichen Gemeinschaft teilweise gemeinsam finanziertes Wohneigentum bewohnt, der sollte das mögliche Scheitern der Partnerschaft in einem Vertrag berücksichtigen. Das ist die Schlussfolgerung aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Wer zusammen in einer nichtehelichen Gemeinschaft teilweise gemeinsam finanziertes Wohneigentum bewohnt, der sollte das mögliche Scheitern der Partnerschaft in einem Vertrag berücksichtigen. Das ist die Schlussfolgerung aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. In dem Fall hatte die Klägerin ein gemeinsam mit dem Lebenspartner bewohntes Haus überwiegend allein finanziert. Der Beklagte erhielt gegen eine Beteiligung an der Restfinanzierung ein im Grundbuch eingetragenes lebenslängliches Mitnutzungsrecht. Nach Rückzahlung des Darlehens zerstritten sich beide Seiten. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und zur Abgabe einer Löschungsbewilligung für dieses Recht und zugleich die Klägerin zur Zahlung der Hälfte des von den Parteien gemeinsam zurückgezahlten Darlehens.

Auch scheiterte die Klägerin mit der Annahme, dass der Beklagte das Haus über Jahre hinweg unentgeltlich bewohnt habe und seine Beiträge damit zu verrechnen seien. Das Gericht wies aber auch den Anspruch des Beklagten zurück, sein Kapital müsse verzinst werden. Es befand, dass Leistungen und Zuwendungen beider Parteien während der Dauer des nichtehelichen Zusammenlebens nicht ausgleichspflichtig seien (Az. 19 U 98 / 98 - rechtskräftig).

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